§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2009 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.03.2009 BGBl. I S. 647 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Inkraftsetzung der Internationalen Regeln | |
(Text alte Fassung) Die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, die dem Übereinkommen von 1972 (BGBl. 1976 II S. 1023) beigefügt und zuletzt durch Beschluß der 22. Vollversammlung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in London vom 29. November 2001 geändert worden sind, im folgenden als 'Internationale Regeln' bezeichnet, sind in der aus der Anlage ersichtlichen deutschen Übersetzung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften anzuwenden. | (Text neue Fassung) Die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, die dem Übereinkommen von 1972 (BGBl. 1976 II S. 1023) beigefügt und zuletzt durch Beschluß der 25. Vollversammlung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in London vom 25. November 2007 geändert worden sind, im folgenden als 'Internationale Regeln' bezeichnet, sind in der aus der Anlage ersichtlichen deutschen Übersetzung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften anzuwenden. |