Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
- Hausgeflügel:
Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Tauben und Wachteln, soweit sie Haustiere sind;
- 2.
- Gatterwild:
in einem Gehege gehaltene Wildwiederkäuer und Wildschweine;
- 3.
- Eintagsküken:
Geflügel im Alter von bis zu 60 Stunden;
- 4.
- kranke oder verletzte Tiere:
Tiere mit gestörtem Allgemeinbefinden oder einer Verletzung, die mit erheblichen Schmerzen oder Leiden verbunden ist;
- 5.
- Betreuen:
das Unterbringen, Füttern, Tränken und die Pflege der Tiere, einschließlich des Treibens sowie des Beförderns von Tieren innerhalb einer Schlachtstätte;
- 6.
- Hausschlachtung:
das Schlachten außerhalb eines Schlachtbetriebes, wenn das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers verwendet werden soll;
- 7.
- Schlachtbetrieb:
eine Schlachtstätte, in der warmblütige Tiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung geschlachtet werden.