§ 11 Aufbewahren von Krustentieren
Das Aufbewahren lebender Krustentiere auf Eis ist verboten; sie dürfen nur im Wasser oder vorübergehend auf feuchter Unterlage aufbewahrt werden.
interne Verweise§ 15 TierSchlV Ordnungswidrigkeiten ... schlachtet oder nicht oder nicht rechtzeitig tötet oder 4. entgegen § 11 ein Krustentier aufbewahrt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5251/a72585.htm