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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben
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§ 11 - Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
V. v. 03.03.1997 BGBl. I S. 405; aufgehoben durch § 18 V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2982
Geltung ab 01.04.1997; FNA: 7833-3-11 Tierschutz
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Geltung ab 01.04.1997; FNA: 7833-3-11 Tierschutz
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§ 11 Aufbewahren von Krustentieren
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Aufbewahren lebender Krustentiere auf Eis ist verboten; sie dürfen nur im Wasser oder vorübergehend auf feuchter Unterlage aufbewahrt werden.
Zitierungen von § 11 TierSchlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 TierSchlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSchlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 TierSchlV Ordnungswidrigkeiten
... schlachtet oder nicht oder nicht rechtzeitig tötet oder 4. entgegen § 11 ein Krustentier aufbewahrt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 ...
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