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§ 17 - Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)

V. v. 03.03.1997 BGBl. I S. 405; aufgehoben durch § 18 V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2982
Geltung ab 01.04.1997; FNA: 7833-3-11 Tierschutz
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§ 17 Übergangsvorschriften



Abweichend von Anlage 3 Teil II Nr. 4.3 dürfen Schweine in Betäubungsanlagen, die vor dem 18. Februar 2004 bereits genehmigt oder in Betrieb genommen worden sind, noch bis zum 18. Februar 2006 für eine Dauer von mindestens 70 Sekunden zum Zwecke der Betäubung in der in Anlage 3 Teil II Nr. 4.1 Satz 1 genannten Kohlendioxidkonzentration verbleiben.



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Frühere Fassungen von § 17 TierSchlV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.04.2006Artikel 19 Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
vom 13.04.2006 BGBl. I S. 855

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 TierSchlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 TierSchlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Artikel 19 BMELVBBG Änderung der Tierschutz-Schlachtverordnung
...  § 17 der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405), die zuletzt durch die ...