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§ 2 - Düngeverordnung (DüngeV k.a.Abk.)

V. v. 26.01.1996 BGBl. I S. 118; aufgehoben durch § 12 V. v. 10.01.2006 BGBl. I S. 20
Geltung ab 07.02.1996; FNA: 7820-7 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 2 Grundsätze der Düngemittelanwendung



(1) Die Düngemittel sind im Rahmen guter fachlicher Praxis zeitlich und mengenmäßig so auszubringen, daß

1.
die Nährstoffe von den Pflanzen weitestgehend ausgenutzt werden können und damit

2.
Nährstoffverluste bei der Bewirtschaftung sowie damit verbundene Einträge in die Gewässer weitestgehend vermieden werden.

Dabei dürfen stickstoffhaltige Düngemittel nur so aufgebracht werden, daß die darin enthaltenen Nährstoffe wesentlich während der Zeit des Wachstums der Pflanzen in einer am Bedarf orientierten Menge verfügbar werden. Ein Anbau von Zwischenfrüchten zur Nutzung des im Boden vorhandenen Stickstoffs ist anzustreben, wenn keine Herbstaussaat erfolgt.

(2) Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und eine sachgerechte Mengenbemessung und Verteilung sowie verlustarme Ausbringung gewährleisten. Bei der Auswahl der Geräte sind Gelände- und Bodenbeschaffenheit angemessen zu berücksichtigen.

(3) Beim Ausbringen von Düngemitteln ist im Rahmen guter fachlicher Praxis ein direkter Eintrag in die Oberflächengewässer, unter anderem durch Einhaltung eines ausreichenden Abstandes, oder auf benachbarte Flächen zu vermeiden und dafür zu sorgen, daß kein Abschwemmen in die Oberflächengewässer oder auf benachbarte Flächen erfolgt. Dabei sind insbesondere Geländebeschaffenheit und Bodenverhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Die zuständige Behörde kann Anordnungen zur Erfüllung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Grundsätze treffen. Dabei kann sie im Einzelfall insbesondere Mindestabstände zu Oberflächengewässern festlegen. Auf überschwemmungsgefährdeten Flächen dürfen Düngemittel erst nach dem Ende der für die Örtlichkeit zu erwartenden Überschwemmungszeiten ausgebracht werden.

(4) Stickstoffhaltige Düngemittel dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden für diese aufnahmefähig ist. Der Boden ist in keinem Fall aufnahmefähig, wenn er wassergesättigt, tief gefroren oder stark schneebedeckt ist.



 

Zitierungen von § 2 Düngeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 DüngeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DüngeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 DüngeV Besondere Grundsätze für die Anwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und von Sekundärrohstoffdüngern
... sind. (7) Unbeschadet der nach den Absätzen 1 bis 6 sowie den §§ 2 und 4 geltenden Grundsätze dürfen im Betriebsdurchschnitt mit Wirtschaftsdüngern ...
§ 7 DüngeV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 einen direkten Eintrag in Oberflächengewässer nicht vermeidet oder nicht ... Abschwemmen in Oberflächengewässer erfolgt, 2. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 stickstoffhaltige Düngemittel ausbringt, 3. entgegen ...