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§ 3 - Düngeverordnung (DüngeV k.a.Abk.)

V. v. 26.01.1996 BGBl. I S. 118; aufgehoben durch § 12 V. v. 10.01.2006 BGBl. I S. 20
Geltung ab 07.02.1996; FNA: 7820-7 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 3 Besondere Grundsätze für die Anwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und von Sekundärrohstoffdüngern



(1) Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Sekundärrohstoffdünger sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 wie vergleichbare Mehrnährstoffdünger anzuwenden.

(2) Beim Ausbringen von Gülle, Jauche, Geflügelkot oder stickstoffhaltigen flüssigen Sekundärrohstoffdüngern ist Ammoniakverflüchtigung insbesondere durch bodennahe Ausbringung soweit wie möglich zu vermeiden. Hierbei sind auch Vegetationsstand und Witterung, vor allem Temperatur und Sonneneinstrahlung, zu berücksichtigen. Auf unbestelltem Ackerland hat der Betrieb Gülle, Jauche, Geflügelkot oder flüssige Sekundärrohstoffdünger unverzüglich einzuarbeiten.

(3) Auf Ackerland dürfen nach der Ernte der Hauptfrucht mit den in Absatz 2 Satz 1 genannten Düngemitteln nur

1.
zu Feldgras, Grassamen, Untersaaten, Herbstaussaaten einschließlich Zwischenfrüchten oder

2.
bei Strohdüngung

und zwar insgesamt nur bis zu 40 Kilogramm Ammonium-Stickstoff oder 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar ausgebracht werden.

(4) Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Düngemittel dürfen in der Zeit vom 15. November bis 15. Januar grundsätzlich nicht ausgebracht werden. Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der besonderen Eigenschaften der Düngemittel, der Standortverhältnisse und der landwirtschaftlichen Nutzung Ausnahmen zulassen oder weitergehende zeitliche Ausbringungsverbote anordnen.

(5) Auf Moorboden ist bei der Bemessung der Einzelgaben der in Absatz 2 Satz 1 genannten Düngemittel die erhöhte Gefahr der Nährstoffauswaschung zu berücksichtigen.

(6) Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft dürfen auf Böden, die nach Feststellung einer amtlich anerkannten Untersuchungseinrichtung sehr hoch mit Phosphat oder Kali versorgt sind, nur bis in Höhe des Phosphat- oder Kalientzuges des Pflanzenbestandes unter Berücksichtigung der unter den jeweiligen Standortbedingungen zu erwartenden Erträge und Qualitäten ausgebracht werden, wenn schädliche Auswirkungen auf Gewässer nicht zu erwarten sind.

(7) Unbeschadet der nach den Absätzen 1 bis 6 sowie den §§ 2 und 4 geltenden Grundsätze dürfen im Betriebsdurchschnitt mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft höchstens bis zu 210 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr auf Grünland und 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr auf Ackerland jeweils ohne Anrechnung von Ausbringungsverlusten aufgebracht werden. Beim Weidegang anfallende Nährstoffe sind zu berücksichtigen. Stillgelegte Flächen sind bei der Berechnung des Betriebsdurchschnittes abzuziehen, es sei denn, sie dienen dem Anbau von Kulturen für andere Zwecke als die menschliche oder tierische Ernährung.



 

Zitierungen von § 3 Düngeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 DüngeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DüngeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 DüngeV Grundsätze der Düngebedarfsermittlung
... Gesamtstickstoffmenge nach Satz 1 Nr. 1 oder Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2. § 3 Abs. 7 bleibt ...
§ 7 DüngeV Ordnungswidrigkeiten
... 4 Satz 1 stickstoffhaltige Düngemittel ausbringt, 3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 Gülle, Jauche, Geflügelkot oder flüssigen ... Ackerland nicht oder nicht rechtzeitig einarbeitet, 4. entgegen § 3 Abs. 3 oder 7 Satz 1 mehr als die dort angegebene Stickstoffmenge ausbringt, 5.  ... mehr als die dort angegebene Stickstoffmenge ausbringt, 5. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 Gülle, Jauche, Geflügelkot oder flüssigen ... Sekundärrohstoffdünger ausbringt, 6. entgegen § 3 Abs. 6 Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft ausbringt, 7. entgegen ...
§ 8 DüngeV Übergangsvorschriften
... für die Anwendung von Phosphat oder Kali Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 Abs. 6 und § 5 Abs. 1 zulassen, soweit die Einhaltung dieser Vorschriften für die ... 2000 kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 Abs. 3 oder 4 zulassen, soweit die Einhaltung dieser Vorschriften für die Betroffenen eine ...
§ 9 DüngeV Inkrafttreten
... Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 3 und die §§ 5 bis 7 treten jedoch erst am 1. Juli 1996 in ...