(1) Bei der Ermittlung des Düngebedarfs einer einheitlich bewirtschafteten, räumlich zusammenhängenden und mit der gleichen Pflanzenart, bei Gemengen und Grünland den gleichen Pflanzenarten, bestellten Fläche (Schlag) oder mehrerer Schläge mit einer Fläche von insgesamt bis zu fünf Hektar, die vergleichbare Standortverhältnisse aufweisen, einheitlich bewirtschaftet werden und mit der gleichen Pflanzenart oder Pflanzenarten vergleichbaren Nährstoffbedarfs bestellt sind (Bewirtschaftungseinheit), sind folgende Einflußfaktoren zu berücksichtigen:
- 1.
- der Nährstoffbedarf des Pflanzenbestandes für die unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingungen zu erwartenden Erträge und Qualitäten,
- 2.
- die im Boden verfügbaren und die voraussichtlich während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes als Ergebnis der Standortbedingungen, besonders des Klimas, der Bodenart und des Bodentyps, zusätzlich pflanzenverfügbar werdenden Nährstoffmengen sowie die Nährstoffestlegung,
- 3.
- der Kalkgehalt oder die Bodenreaktion (pH-Wert) und der Humusgehalt des Bodens,
- 4.
- die durch Bewirtschaftung - ausgenommen Düngung - einschließlich Bewässerung zugeführten und während des Wachstums des Pflanzenbestandes nutzbaren Nährstoffmengen; dabei sind diese Nährstoffmengen auf der Grundlage vorgeschriebener Untersuchungen oder, falls keine Untersuchungen vorgeschrieben sind, auf der Grundlage von nach wissenschaftlich anerkannten Methoden durchgeführten Untersuchungen oder durch Übernahme auf fachspezifischen Erkenntnissen beruhender Richtwerte der nach Landesrecht für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen Behörde oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung zu ermitteln;
- 5.
- die Anbaubedingungen, welche die Nährstoffverfügbarkeit beeinflussen, besonders Kulturart, Vorfrucht, Bodenbearbeitung und Bewässerung.
Zusätzlich sind die Ergebnisse regionaler Feldversuche heranzuziehen.
(2) Die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen sind vom Betrieb zu ermitteln
- 1.
- für Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich,
- a)
- durch Untersuchung repräsentativer Proben - außer auf Dauergrünlandflächen - oder
- b)
- nach Empfehlung der nach Landesrecht für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen Behörde oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung
- aa)
- durch Übernahme der Ergebnisse der Untersuchungen vergleichbarer Standorte oder
- bb)
- durch Anwendung von Berechnungs- und Schätzverfahren, die auf fachspezifischen Erkenntnissen beruhen,
- 2.
- für Phosphat und Kali auf Grundlage der Untersuchung repräsentativer Bodenproben, die für jeden Schlag ab 1 Hektar, in der Regel im Rahmen einer Fruchtfolge, mindestens alle sechs Jahre, auf extensivem Dauergrünland mindestens alle neun Jahre, durchzuführen sind,
- 3.
- für Magnesium und Schwefel für jeden Schlag ab 1 Hektar auf Grundlage der Untersuchung repräsentativer Boden- oder Pflanzenproben oder durch Übernahme von Richtwerten der nach Landesrecht für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen Behörde oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung.
Die Probenahmen und Untersuchungen sind nach wissenschaftlich anerkannten Methoden durchzuführen.
(3) Zur Überprüfung einer standortgerechten Kalkversorgung des Bodens sind die Bodenproben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 vom Betrieb gleichzeitig zusätzlich auf den pH-Wert oder den Kalkbedarf zu untersuchen.
(4) Für Düngemittel, die nur Spurennährstoffe enthalten, ist der Bedarf auf der Grundlage von Boden- oder Pflanzenuntersuchungen oder von Richtwerten der nach Landesrecht für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen Behörde oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung zu ermitteln.
(5) Der Gehalt der auszubringenden Wirtschaftsdünger an Gesamtstickstoff, Phosphat und Kali, im Fall von Gülle zusätzlich Ammoniumstickstoff, ist vom Betrieb vor der Ausbringung
- 1.
- auf der Grundlage von Untersuchungen oder
- 2.
- durch Anwenden geeigneter, von der nach Landesrecht für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen Behörde empfohlener Berechnungs- und Schätzverfahren oder Richtwerte, die auf fachspezifischen Erkenntnissen beruhen und die Verhältnisse des Einzelbetriebes berücksichtigen,
zu ermitteln. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 dürfen bei Gülle und Jauche 10 vom Hundert, bei Festmist 25 vom Hundert der in den tierischen Ausscheidungen enthaltenen Gesamtstickstoffmengen als Lagerungsverluste angerechnet werden, wenn diese in den jeweiligen Berechnungs- und Schätzverfahren oder in den Richtwerten nicht berücksichtigt sind. Als Ausbringungsverluste dürfen die entsprechend dem Ausbringungsverfahren unvermeidlichen Verluste angerechnet werden, jedoch nur bis höchstens 20 vom Hundert der vor der Ausbringung ermittelten Gesamtstickstoffmenge nach Satz 1 Nr. 1 oder Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2. §
3 Abs. 7 bleibt unberührt.