(1) Bis zum 31. Dezember 2004 kann die zuständige Behörde für die Anwendung von Phosphat oder Kali Ausnahmen von den Vorschriften des §
3 Abs. 6 und §
5 Abs. 1 zulassen, soweit die Einhaltung dieser Vorschriften für die Betroffenen eine unbillige Härte wäre und schädliche Auswirkungen auf Gewässer nicht zu erwarten sind.
(2) Bis zum 1. Januar 2000 kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des §
3 Abs. 3 oder 4 zulassen, soweit die Einhaltung dieser Vorschriften für die Betroffenen eine unbillige Härte wäre und schädliche Auswirkungen auf Gewässer nicht zu erwarten sind.
(3) Die nach §
4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 vorgeschriebenen Untersuchungen sind für alle dort bezeichneten Schläge bis spätestens 31. Dezember 2000 erstmalig durchzuführen.