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§ 1 - Verordnung über das Stimmrecht der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes (ErdölBevVbdStiRV k.a.Abk.)

V. v. 01.08.1978 BGBl. I S. 1157; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.10.2012 BGBl. I S. 2172
Geltung ab 03.08.1978; FNA: 754-5-1 Energieversorgung
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§ 1



Ein Mitglied, das in dem der Mitgliederversammlung vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 300.000 Tonnen der in § 13 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes genannten Erzeugnisse abzüglich der in § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Erdölbevorratungsgesetzes genannten Mengen hergestellt oder eingeführt hat, hat für jede über 300.000 Tonnen hinaus angefangenen 300.000 Tonnen eine weitere Stimme.



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Frühere Fassungen von § 1 Verordnung über das Stimmrecht der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.10.2012Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Stimmrecht der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes
vom 18.10.2012 BGBl. I S. 2172

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über das Stimmrecht der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ErdölBevVbdStiRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErdölBevVbdStiRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Stimmrecht der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes
V. v. 18.10.2012 BGBl. I S. 2172
Artikel 1 EBevVSRVÄndV
... vom 1. August 1978 (BGBl. I S. 1157) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Wörter „nach § 3 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes ...