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§ 23 - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)

Artikel 1 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2101
Geltung ab 01.04.2012; FNA: 754-24 Energieversorgung
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§ 23 Beiträge



(1) 1Die zur Erfüllung der Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes erforderlichen Mittel werden durch Beiträge seiner Mitglieder aufgebracht. 2Näheres regelt die Beitragssatzung. 3Die Beitragssatzung und ihre Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie; sie sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) 1Die Höhe des jeweiligen Beitrags richtet sich nach den von dem Mitglied eingeführten und hergestellten Mengen an Erdölerzeugnissen des § 13 Absatz 1 abzüglich

1.
der ausgeführten Mengen mit Ausnahme

a)
der Mengen in der vorübergehenden Verwahrung, im Versandverfahren, in Freizonen, in Zolllagern oder in der aktiven Veredelung *), die gemäß Satz 3 nicht als eingeführt gelten,

b)
des Inhalts der Treibstofftanks von Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen,

2.
der Mengen, die zum Bebunkern von Seeschiffen im Sinne des § 4 Nummer 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, verwendet werden,

3.
der Mengen,

a)
die einer Weiterverarbeitung in einem Mineralölherstellungsbetrieb zugeführt werden,

b)
die der chemischen Weiterverarbeitung zur nichtenergetischen Nutzung zugeführt werden, wenn dieser Gesamtvorgang einem kontinuierlichen Produktionsablauf vergleichbar ist, oder

c)
die einem auch nach Vermischung nicht beitragspflichtigen Erdölerzeugnis zugemischt werden, wenn das Mischprodukt für eine Bebunkerung im Sinne der Nummer 2 verwendet wird, dieser Abzug geltend gemacht wird und derjenige, der den Abzug geltend macht, dieses bis zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach der Mischung nachweisen kann, wobei für diese geltend gemachten zugemischten Mengen die Abzugsmöglichkeit nach Nummer 2 entfällt und die Prüfungsrechte des Erdölbevorratungsverbandes nach Absatz 3 Satz 3 und § 38 Absatz 2 und 4 unberührt bleiben.

2Mitglieder können die Mengen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur geltend machen, wenn sie diese Abzugstatbestände selbst verwirklicht haben. 3Befinden sich die in Satz 1 genannten Erdölerzeugnisse bei oder nach dem Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes in der vorübergehenden Verwahrung, im Versandverfahren, in einer Freizone, einem Zolllager oder in der aktiven Veredelung, so gelten sie erst mit dem Entstehen einer Einfuhrabgabenschuld als eingeführt, es sei denn, die Erdölerzeugnisse werden in der Freizone verbraucht, verwendet oder anderweitig verarbeitet. 4Für die Bestimmung des Ausführers ist § 2 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, anzuwenden. 5§ 2 Absatz 2 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes ist in Bezug auf die Verwirklichung des Ausfuhrtatbestandes durch ein Mitglied mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Ausführer die in dem in § 13 Absatz 1 genannten Gebiet ansässige Vertragspartei gilt, wenn die Verfügungsrechte über die Güter einer außerhalb des in § 13 Absatz 1 genannten Gebietes ansässigen Vertragspartei zustehen. 6Der Ausfuhr steht das sonstige Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(3) 1Übersteigen im Einzelfall die Abzugsmengen die Herstellungs- und Einfuhrmengen, besteht insoweit gegenüber dem Erdölbevorratungsverband ein Anspruch auf Beitragserstattung. 2Ein Anspruch auf Beitragserstattung kann auch von denjenigen geltend gemacht werden, die, ohne Mitglied zu sein, einen Tatbestand des Absatzes 2 verwirklicht haben (Nichtmitglieder). 3Wird ein Antrag auf Beitragserstattung gestellt, sind die für Mitglieder geltenden Auskunfts- und Nachweispflichten des § 38 Absatz 2 und 4 für Nichtmitglieder entsprechend anzuwenden. 4Die Antragstellung der Nichtmitglieder hat entsprechend der in der Beitragssatzung vorgegebenen Form zu erfolgen.

(4) 1Wird bei einem Bearbeitungs- oder Mischvorgang im Sinne des § 13 Absatz 6 lediglich die Gesamtmenge vergrößert, so gilt nur die Zusatzmenge als durch den Bearbeitungs- oder Mischvorgang hergestellt. 2Übersteigt bei dem Bearbeitungs- oder Mischvorgang der Anteil der nicht mineralölstämmigen Komponenten den Anteil der mineralölstämmigen Komponenten, so unterliegt nur der mineralölstämmige Anteil der Beitragspflicht. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mengen im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 4 sowie für eingeführte oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachte Erzeugnisse.

(5) 1Die Höhe des Beitragssatzes in Euro je Tonne wird nach § 27 Absatz 5 unter Berücksichtigung des im Geschäftsjahr zu erwartenden Mittelbedarfs nach einem für alle Mitglieder einheitlichen Satz festgelegt. 2Die Höhe des Beitragssatzes errechnet sich durch Aufteilung der im Geschäftsjahr zu erwartenden beitragswirksamen Ausgaben auf die im Geschäftsjahr zu erwartenden Mengen nach Absatz 2.

(6) Der Beitragssatz wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.


*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 13 b) aa) aaa) erste Ersetzung G. v. 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2874) wurde sinngemäß konsolidiert.





 

Frühere Fassungen von § 23 ErdölBevG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas
vom 14.12.2016 BGBl. I S. 2874
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 336 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 ErdölBevG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 ErdölBevG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErdölBevG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 ErdölBevG Stimmrecht, Verordnungsermächtigung (vom 08.09.2015)
... der in § 13 Absatz 1 genannten Erdölerzeugnisse abzüglich der in § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 aufgeführten Mengen hergestellt oder eingeführt haben, ...
§ 27 ErdölBevG Aufstellung des Wirtschaftsplans (vom 08.09.2015)
... das nächste Geschäftsjahr vor. Der Wirtschaftsplan und der entsprechend § 23 Absatz 5 berechnete Beitragssatz werden vom Beirat spätestens sechs Wochen vor Ablauf des ...
§ 40 ErdölBevG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2017)
...  1. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach § 23 Absatz 1 Satz 2 oder entgegen § 33 Absatz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über das Stimmrecht der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes
V. v. 01.08.1978 BGBl. I S. 1157; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.10.2012 BGBl. I S. 2172
§ 1 ErdölBevVbdStiRV (vom 25.10.2012)
... 13 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes genannten Erzeugnisse abzüglich der in § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Erdölbevorratungsgesetzes genannten Mengen hergestellt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Stimmrecht der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes
V. v. 18.10.2012 BGBl. I S. 2172
Artikel 1 EBevVSRVÄndV
... die Angabe „§ 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4" ersetzt durch die Wörter „§ 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3". 2. § 2 wird ...

Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas
G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2874
Artikel 1 ErdölBevGuaÄndG Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
... ersetzt und werden die Wörter „und Absatz 5" gestrichen. 13. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 336 10. ZustAnpV Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
... 2 und Absatz 5 Satz 2, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 23 Absatz 1 Satz 3, § 25 Absatz 2 Satz 3, § 26 Absatz 1 Satz 4, § 27 Absatz 5 Satz 2, ...