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Änderung Anlage 3a Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 19.06.2026

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 3a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.06.2026 geltenden Fassung
Anlage 3a n.F. (neue Fassung)
in der am 19.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 28
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 3a (zu Artikel 246b § 2 Absatz 3 Satz 1) Muster für die Widerrufsbelehrung bei im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten in Form von Zahlungsdiensterahmenverträgen


(Text neue Fassung)

Anlage 3a (aufgehoben)


vorherige Änderung

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Anm. d. Red.: In der Bilddatei nicht konsolidiert:

In Abschnitt 2 Nummer 1 wird jeweils die Angabe '§ 357a' durch die Angabe '§ 357b' ersetzt.
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Muster Widerrufsbelehrung Seite 1 (BGBl. 2021 I S. 1673)


Muster Widerrufsbelehrung Seite 2 (BGBl. 2021 I S. 1674)


Muster Widerrufsbelehrung Seite 3 (BGBl. 2021 I S. 1675)


Muster Widerrufsbelehrung Seite 4 (BGBl. 2021 I S. 1676)


Muster Widerrufsbelehrung Seite 5 (BGBl. 2021 I S. 1677)




 
(heute geltende Fassung)