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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts (BehandVRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 46b Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird gestrichen.
- b)
- Nummer 3 wird zu Nummer 2.
- 2.
- Artikel 246a § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 sowie gegebenenfalls über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion nach § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,".
- bb)
- Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- darüber, dass der Verbraucher, wenn er das Widerrufsrecht ausübt, nachdem er vom Unternehmer ausdrücklich schon die Erbringung vertraglicher Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat, dem Unternehmer einen angemessenen Betrag nach § 357a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs schuldet
- a)
- für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die der Vertrag die Zahlung eines Preises vorsieht, oder
- b)
- für die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder in nicht begrenztem Umfang oder von Fernwärme."
- b)
- In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 4 und 5" durch die Angabe „Absatz 5 und 6" ersetzt.
- 3.
- Artikel 246b wird durch den folgenden Artikel 246b ersetzt:
„Artikel 246b Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen; Gestaltung der Online-Benutzeroberfläche
§ 1 Informationspflichten(1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Willenserklärung folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:- 1.
- die Identität und die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt,
- 2.
- die Anschrift des Ortes, an dem der Unternehmer niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse oder Angaben zu anderen Kommunikationsmitteln, die der Unternehmer beziehungsweise gegebenenfalls der Unternehmer, in dessen Auftrag er handelt, anbietet,
- 3.
- einschlägige Kontaktangaben, die es dem Verbraucher ermöglichen, Beschwerden an den Unternehmer sowie gegebenenfalls an den Unternehmer, in dessen Auftrag er handelt, zu richten,
- 4.
- wenn der Unternehmer in ein Handelsregister oder ein vergleichbares öffentliches Register eingetragen ist, das Register, in das er eingetragen ist, und die Registernummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung,
- 5.
- soweit für die Tätigkeit des Unternehmers eine Zulassung erforderlich ist, den Namen, die Anschrift, die Website und etwaige andere Kontaktangaben der zuständigen Aufsichtsbehörde,
- 6.
- eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung,
- 7.
- den Gesamtpreis, den der Verbraucher dem Unternehmer für die Finanzdienstleistung schuldet, einschließlich aller damit verbundenen Provisionen, Gebühren, und Abgaben sowie aller über den Unternehmer abgeführten Steuern, oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
- 8.
- gegebenenfalls Informationen zu den Konsequenzen bei Zahlungsverzug oder Zahlungsausfall,
- 9.
- gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert worden ist,
- 10.
- gegebenenfalls einen Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, und einen Hinweis, dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind,
- 11.
- einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
- 12.
- etwaige Beschränkungen des Zeitraums, währenddessen die gemäß diesem Absatz zur Verfügung gestellten Informationen gültig sind,
- 13.
- Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung,
- 14.
- etwaige spezifische zusätzliche Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden,
- 15.
- wenn ökologische oder soziale Faktoren in die Anlagestrategie der Finanzdienstleistung eingebunden werden, Informationen über ökologische oder soziale Ziele, die mit der Finanzdienstleistung verfolgt werden,
- 16.
- das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts und für den Fall, dass ein Widerrufsrecht besteht, Angaben zur Widerrufsfrist und zu den Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts, einschließlich des Betrags, den der Verbraucher gegebenenfalls zu entrichten hat, sowie die Folgen der Nichtausübung dieses Rechts,
- 17.
- die Mindestlaufzeit des Fernabsatzvertrags, wenn dieser die Erbringung einer dauerhaften oder regelmäßig wiederkehrenden Finanzdienstleistung zum Inhalt hat,
- 18.
- Angaben zum Recht der Parteien, den Fernabsatzvertrag vorzeitig oder einseitig aufgrund der Vertragsbedingungen zu kündigen, einschließlich aller Vertragsstrafen, die in einem solchen Fall auferlegt werden,
- 19.
- praktische Hinweise und Verfahren zur Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, darunter Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers oder Angaben zu anderen einschlägigen Kommunikationsmitteln für die Übermittlung der Widerrufserklärung, und bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Finanzdienstleistungsverträgen Informationen über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion nach § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 20.
- etwaige Vertragsklauseln, die das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht oder das zuständige Gericht bestimmen,
- 21.
- in welcher Sprache oder in welchen Sprachen die Vertragsbedingungen und die in diesem Artikel genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden sowie über die Sprache oder die Sprachen, zu deren Benutzung sich der Unternehmer mit Zustimmung des Verbrauchers für die Kommunikation während der Laufzeit des Fernabsatzvertrags verpflichtet,
- 22.
- gegebenenfalls die Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, und die Voraussetzungen für diesen Zugang,
- 23.
- das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinie 2014/49/EU in der Fassung vom 16. April 2014 und die Richtlinie 97/9/EG in der Fassung vom 3. März 1997 fallen.
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn in Bezug auf den abzuschließenden Vertrag über Finanzdienstleistungen bereits in anderen Vorschriften Bestimmungen zu vorvertraglichen Informationspflichten enthalten sind. Informationspflichten nach dem Vermögensanlagengesetz und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung sind keine Informationspflichten nach Satz 1. Enthalten die anderen Vorschriften keine Informationen zum Widerrufsrecht, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe von Absatz 1 Nummer 16 über das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Rechts zu informieren.(3) Bei einem Telefongespräch hat der Unternehmer nur die Informationen nach Absatz 1 Nummer 1, 6, 7, 11 und 16 zur Verfügung zu stellen, bevor der Verbraucher durch den Vertrag gebunden ist. Er hat den Verbraucher über Art und Verfügbarkeit der übrigen in Absatz 1 genannten Informationen zu unterrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 2 Formale Anforderungen(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die Informationen nach § 1 Absatz 1 in klarer und verständlicher Sprache leicht lesbar auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Verbrauchern mit Behinderungen, einschließlich Sehbehinderungen, sind bei Fernabsatzverträgen diese Informationen auf Verlangen in einem geeigneten und barrierefreien Format zur Verfügung zu stellen. Im Falle des § 1 Absatz 3 sind dem Verbraucher die übrigen Informationen nach § 1 Absatz 1 unverzüglich nach Abschluss des Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.(2) Werden bei einem Fernabsatzvertrag die Informationen nach § 1 Absatz 1 weniger als einen Tag vor dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher durch den Vertrag gebunden ist, bereitgestellt, hat der Unternehmer den Verbraucher an die Möglichkeit des Widerrufs nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie an das Verfahren für den Widerruf zu erinnern. Diese Erinnerung ist dem Verbraucher zwischen einem Tag und sieben Tagen nach Abschluss des Fernabsatzvertrages auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.(3) Werden die Informationen nach § 1 Absatz 1 auf elektronischem Wege bereitgestellt, kann der Unternehmer diese schichten; dies gilt nicht für die in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 6, 7, 11 und 16 genannten Informationen. Im Falle der Schichtung muss es möglich sein, die in § 1 Absatz 1 genannten Informationen in einem einzigen Dokument einzusehen, zu speichern und auszudrucken. Der Unternehmer hat dem Verbraucher alle in § 1 Absatz 1 genannten Informationen vor Abschluss des Vertrages zur Verfügung zu stellen.
§ 3 Angemessene Erläuterungen(1) Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrages kostenfrei auf einem dauerhaften Datenträger angemessene Erläuterungen zur Verfügung zu stellen, damit der Verbraucher in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob der angebotene Vertrag und die Nebenleistungen seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation entsprechen. Hierzu hat der Unternehmer- 1.
- die erforderlichen vorvertraglichen Informationen zu übermitteln,
- 2.
- die Hauptmerkmale des angebotenen Vertrags, einschließlich möglicher Nebenleistungen, zu erläutern sowie
- 3.
- auf die besonderen Folgen hinzuweisen, die sich aus dem angebotenen Vertrag für den Verbraucher ergeben können, gegebenenfalls einschließlich der Folgen bei Zahlungsausfall und Zahlungsverzug.
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn für den abzuschließenden Vertrag über Finanzdienstleistungen bereits in anderen Vorschriften Bestimmungen zu angemessenen Erläuterungen enthalten sind.(3) Verwendet der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen Online-Tools, hat der Unternehmer auf Verlangen des Verbrauchers vor Vertragsschluss sowie in begründeten Fällen auch nach Vertragsschluss menschliches Eingreifen bereitzustellen.
§ 4 Gestaltung der Online-Benutzeroberfläche(1) Der Unternehmer hat seine Online-Benutzeroberfläche so zu konzipieren, organisieren und betreiben, dass der Verbraucher beim Abschluss eines Fernabsatzvertrages über Finanzdienstleistungen nicht manipuliert oder anderweitig in seiner Fähigkeit, eine freie und informierte Entscheidung zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert wird.(2) Insbesondere ist unzulässig:- 1.
- eine stärkere Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten, wenn der Verbraucher, der Empfänger der Dienstleistung ist, aufgefordert wird, eine Entscheidung zu treffen,
- 2.
- die wiederholte Aufforderung an den Verbraucher, der Empfänger der Dienstleistung ist, eine Auswahl zu treffen, wenn eine solche Auswahl bereits getroffen wurde, insbesondere durch die Einblendung eines Popup-Fensters, mit der die Nutzererfahrung beeinträchtigt wird, und
- 3.
- die Erschwerung des Verfahrens zur Beendigung eines Dienstes im Vergleich zur Anmeldung bei diesem Dienst."
- 4.
- Artikel 246e wird wie folgt geändert:
- a)
- § 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen, bei der es sich um einen weitverbreiteten Verstoß gemäß Artikel 3 Nummer 3 oder um einen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2394 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 handelt, ist verboten."
- bb)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 3 wird nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.
- bbb)
- Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt:
- „3a.
- der Verbraucher nicht nach § 312a Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Kenntnis gesetzt wird,".
- ccc)
- Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- der Verbraucher nicht nach § 312a Absatz 2 Satz 1 oder § 312d Absatz 1 und 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs informiert wird oder der Unternehmer seine Online-Benutzeroberfläche nicht nach § 312d Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs konzipiert, organisiert oder betreibt,".
- ddd)
- Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:
- „6a.
- dem Verbraucher entgegen Artikel 246b § 3 Absatz 3 kein menschliches Eingreifen bereitgestellt wird,".
- eee)
- Nummer 12 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
- „c)
- eine empfangene Leistung dem Verbraucher nicht nach § 355 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 357 Absatz 1 bis 3 oder mit § 357b Absatz 1 und 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückgewährt wird oder".
- fff)
- In Nummer 14 wird die Angabe „wird oder" durch die Angabe „wird," ersetzt.
- ggg)
- Nach Nummer 14 wird die folgende Nummer 14a eingefügt:
- „14a.
- eine elektronische Widerrufsfunktion nach § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes, nicht oder nicht nach Maßgabe von § 356a Absatz 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellt wird oder wenn dem Verbraucher keine Eingangsbestätigung nach Maßgabe von § 356a Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übermittelt wird, oder".
- b)
- § 2 Absatz 2 bis 4 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 6 ersetzt:„(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.(3) Gegenüber einem Unternehmer mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes geahndet werden. Jahresumsatz nach Satz 1 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die der Unternehmer in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erzielt hat, die von dem Verstoß betroffen sind. Der Jahresumsatz kann geschätzt werden. Liegen keine Anhaltspunkte für eine Schätzung des Jahresumsatzes vor, beträgt das Höchstmaß der Geldbuße zwei Millionen Euro.(4) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist auf die Festsetzung der Geldbuße gegen einen Unternehmer nicht anzuwenden.(5) Die Ordnungswidrigkeit kann nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 geahndet werden.(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz."
- 5.
- Artikel 247 wird wie folgt geändert:
- a)
- § 1 Absatz 2 Satz 6 wird gestrichen.
- b)
- § 2 Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
- c)
- In § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Nummer 5" durch die Angabe „Nummer 6" ersetzt.
- 6.
- Artikel 248 § 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dies gilt bei Fernabsatzverträgen nicht für die in Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 10 bis 14, 16 und 23 und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nicht für die in Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 16 genannten Informationspflichten." - 7.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Gestaltungshinweis [3] wird durch den folgenden Gestaltungshinweis [3] ersetzt:
- „[3]
- Wenn Sie dazu verpflichtet sind, eine Funktion bereitzustellen, mit der der Verbraucher den online geschlossenen Vertrag widerrufen kann, fügen Sie Folgendes ein: „Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter … [Internetadresse oder anderen geeigneten Hinweis darüber eingeben, wo die Widerrufsfunktion verfügbar ist] ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs." Wenn Sie dem Verbraucher die Wahl einräumen, die Information über seinen Widerruf des Vertrags auf Ihrer Webseite elektronisch auszufüllen und zu übermitteln, fügen Sie Folgendes ein: „Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite … [Internet-Adresse einfügen] elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln." "
- b)
- Gestaltungshinweis [6] wird durch den folgenden Gestaltungshinweis [6] ersetzt:
- „[6]
- Im Falle eines Vertrags, der die Erbringung von Dienstleistungen oder die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder von Fernwärme zum Gegenstand hat, fügen Sie Folgendes ein: „Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung von Wasser/Gas/Strom/Fernwärme [Unzutreffendes streichen] während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht." "
- 8.
- Die Anlagen 3 bis 3b werden gestrichen.
- 9.
- Anlage 6 Teil B wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abschnitt „1. Kreditgeber" Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 3 und 4" durch die Angabe „Nummer 1 und 2" ersetzt.
- b)
- Abschnitt „11. Sonstige Rechte des Kreditnehmers" Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Wird der Kreditvertrag im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts angeboten und besteht kein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist der Verbraucher darüber zu unterrichten, ob er über ein Widerrufsrecht nach § 312g des Bürgerlichen Gesetzbuchs verfügt oder nicht."
- c)
- In Abschnitt „14. Weitere Angaben" Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 17" durch die Angabe „Nummer 21" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BehandVRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BehandVRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel BehandVRÄndG *
... beschlossen: --- * Die Artikel 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 14 und 18 sowie die Artikel 2 und 4 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen ...
Artikel 3 BehandVRÄndG Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 246 ...
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