Artikel 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | Artikel 10 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 10 Name | |
(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten ihren künftig zu führenden Namen wählen | (Text neue Fassung) (2) 1 Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen wählen |
1. nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1, oder 2. nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. 2 Nach der Eheschließung abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. 3 Für die Auswirkungen der Wahl auf den Namen eines Kindes ist § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden. | |
(3) 1 Der Inhaber der Sorge kann gegenüber dem Standesbeamten bestimmen, daß ein Kind den Familiennamen erhalten soll | (3) 1 Der Inhaber der Sorge kann gegenüber dem Standesamt bestimmen, daß ein Kind den Familiennamen erhalten soll |
1. nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1, 2. nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder 3. nach dem Recht des Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört. 2 Nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. |