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Änderung Artikel 17a Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 01.09.2009

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Artikel 17a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
Artikel 17a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 17a Ehewohnung und Hausrat


(Text neue Fassung)

Artikel 17a Ehewohnung und Haushaltsgegenstände


vorherige Änderung

Die Nutzungsbefugnis für die im Inland belegene Ehewohnung und den im Inland befindlichen Hausrat sowie damit zusammenhängende Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote unterliegen den deutschen Sachvorschriften.



Die Nutzungsbefugnis für die im Inland belegene Ehewohnung und die im Inland befindlichen Haushaltsgegenstände sowie damit zusammenhängende Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote unterliegen den deutschen Sachvorschriften.

 (keine frühere Fassung vorhanden)