Artikel 36 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2009 geltenden Fassung | Artikel 36 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1574 |
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(Text alte Fassung) Artikel 36 Einheitliche Auslegung | (Text neue Fassung)Artikel 36 (aufgehoben) |
Bei der Auslegung und Anwendung der für vertragliche Schuldverhältnisse geltenden Vorschriften dieses Kapitels mit Ausnahme von Artikel 29a ist zu berücksichtigen, daß die ihnen zugrunde liegenden Regelungen des Übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (BGBl. 1986 II S. 809) in den Vertragsstaaten einheitlich ausgelegt und angewandt werden sollen. |