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§ 4 - Los-Kennzeichnungs-Verordnung (LKV)

§ 4 Unberührtheitsklausel



Rechtsvorschriften, die für bestimmte Lebensmittel eine von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende oder zusätzliche Kennzeichnung vorschreiben, bleiben unberührt.

 
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