Änderung § 5 LKV vom 07.03.2006

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§ 5 LKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.03.2006 geltenden Fassung
§ 5 LKV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.03.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 13 V v 22.02.2006 BGBl. I 444
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Lebensmittel in den Verkehr bringt, die entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Lebensmittel in den Verkehr bringt, die entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

 



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