Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der LKV am 07.03.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. März 2006 durch Artikel 13 der LMuTÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LKV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.03.2006 geltenden Fassung
LKV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.03.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 13 V v 22.02.2006 BGBl. I 444
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht


§ 1 gilt nicht für

1. Agrarerzeugnisse, die unmittelbar von einem landwirtschaftlichen Betrieb

a) an Lager-, Aufmachungs- oder Verpackungsstellen verkauft oder verbracht werden,

b) an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden,

c) zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb befindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungssystem gesammelt werden;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Lebensmittel, die erst in der Verkaufsstätte auf Anfrage des Käufers oder im Hinblick auf ihre alsbaldige Abgabe an den Verbraucher verpackt und dort abgegeben werden;

3. Lebensmittel, die lose an den Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben werden;

(Text neue Fassung)

2. Lebensmittel, die erst in der Verkaufsstätte auf Anfrage des Käufers oder im Hinblick auf ihre alsbaldige Abgabe an den Verbraucher, wobei dem Verbraucher Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleichstehen, verpackt und dort abgegeben werden;

3. Lebensmittel, die lose an den Verbraucher abgegeben werden;

4. Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 cm² beträgt;

5. Lebensmittel, bei denen das Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum unverschlüsselt unter Angabe mindestens des Tages und des Monats in dieser Reihenfolge angegeben ist;

6. Lebensmittel, deren Kennzeichnung mit der Angabe des Loses

a) in Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

b) in Rechtsverordnungen auf Grund des Weingesetzes

geregelt ist;

7. Speiseeis-Einzelpackungen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Art der Kennzeichnung


Die Angabe nach § 1 Abs. 1 muß gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein

vorherige Änderung nächste Änderung

1. bei Lebensmitteln in Fertigpackungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes, die dazu bestimmt sind, an den Verbraucher (§ 6 Abs. 1 und 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes) abgegeben zu werden, auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett,



1. bei Lebensmitteln in Fertigpackungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes, die dazu bestimmt sind, an den Verbraucher im Sinne des § 2 Nr. 2 abgegeben zu werden, auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett,

2. bei anderen Lebensmitteln auf dem Behältnis oder der Verpackung oder in einem Begleitpapier.



§ 5 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Lebensmittel in den Verkehr bringt, die entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.



Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Lebensmittel in den Verkehr bringt, die entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.