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Änderung § 3 LKV vom 01.01.2015

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§ 3 LKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 3 LKV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Art der Kennzeichnung


Die Angabe nach § 1 Abs. 1 muß gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein

(Text alte Fassung)

1. bei Lebensmitteln in Fertigpackungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes, die dazu bestimmt sind, an den Verbraucher im Sinne des § 2 Nr. 2 abgegeben zu werden, auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett,

(Text neue Fassung)

1. bei Lebensmitteln in Fertigpackungen im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, die dazu bestimmt sind, an den Verbraucher im Sinne des § 2 Nr. 2 abgegeben zu werden, auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett,

2. bei anderen Lebensmitteln auf dem Behältnis oder der Verpackung oder in einem Begleitpapier.



(heute geltende Fassung)