Achte Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung (8. AZVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.02.1989 BGBl. I S. 227; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 17 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 16
Geltung ab 01.04.1989; FNA: 2030-2-1-1 Beamte
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5

Eingangsformel



Auf Grund des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) verordnet die Bundesregierung:

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Artikel 1



(Änderungsvorschrift)

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Artikel 2



Für die im Zustelldienst der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten kann die regelmäßige Arbeitszeit weiterhin im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche betragen und vom 1. August 1989 an auf im Durchschnitt 38 1/2 Stunden herabgesetzt werden.

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Artikel 3



Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der Arbeitszeitverordnung in der vom 1. April 1990 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

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Artikel 4


Artikel 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) G. v. 5. Februar 2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842 m.W.v. 12. Februar 2009

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Artikel 5



Diese Verordnung tritt am 1. April 1989 in Kraft.



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