Änderung § 2 BruteiKennzV vom 06.08.2011

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§ 2 BruteiKennzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.08.2011 geltenden Fassung
§ 2 BruteiKennzV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.07.2011 BGBl. I S. 1706

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begleitpapier für Küken


(Text alte Fassung)

Das Begleitpapier für Küken nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1349/72 muß bei der Einfuhr und Ausfuhr (§ 4 Nr. 1 und 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen) in doppelter Ausführung ausgestellt sein. Das Doppel des Begleitpapiers ist zum Zwecke der Weiterleitung an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) bei der Zolldienststelle abzugeben, die die Küken zur Einfuhr oder Ausfuhr abfertigt.

(Text neue Fassung)

Das Begleitpapier für Küken nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 muß bei der Einfuhr und Ausfuhr (§ 4 Nummer 1 und 2 Buchstabe a des Marktorganisationsgesetzes) in doppelter Ausführung ausgestellt sein. Das Doppel des Begleitpapiers ist zum Zwecke der Weiterleitung an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) bei der Zolldienststelle abzugeben, die die Küken zur Einfuhr oder Ausfuhr abfertigt.




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