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Änderung § 5 BruteiKennzV vom 06.08.2011

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§ 5 BruteiKennzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.08.2011 geltenden Fassung
§ 5 BruteiKennzV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.07.2011 BGBl. I S. 1706
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsklassengesetzes sowie nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 6 ist die Bundesanstalt Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit sie nach § 3 für die Überwachung zuständig ist.

(Text neue Fassung)

Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsklassengesetzes sowie nach § 4 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 2 ist die Bundesanstalt Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit sie nach § 3 für die Überwachung zuständig ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)