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Änderung § 2 ARV vom 01.11.2014

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§ 2 ARV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2014 geltenden Fassung
§ 2 ARV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.10.2014 BGBl. I S. 1591
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Kostenerstattung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bei Bahnreisen werden die Kosten für das Benutzen der ersten Klasse und der Spezial- oder Doppelbettklasse in Schlafwagen erstattet. Dies gilt nicht für folgende Länder:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei Bahnreisen werden die Kosten für das Benutzen der ersten Klasse *) erstattet. 2 Dies gilt nicht für folgende Länder:

Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Italien (ausgenommen südlich der Eisenbahnstrecke Rom - Pescara), Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz und Vereinigtes Königreich.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Bei Flugreisen werden die Kosten für das Benutzen der Business- oder einer vergleichbaren Klasse erstattet. Satz 1 ist nicht bei Flugreisen in Europa sowie bei sonstigen Flugreisen anzuwenden, für die die oberste Dienstbehörde insbesondere wegen der Flugdauer eine abweichende Regelung getroffen hat.



(2) 1 Bei Flugreisen werden die Kosten für das Benutzen der Business- oder einer vergleichbaren Klasse erstattet. 2 Satz 1 ist nicht bei Flugreisen in Europa sowie bei sonstigen Flugreisen anzuwenden, für die die oberste Dienstbehörde insbesondere wegen der Flugdauer eine abweichende Regelung getroffen hat.

(3) Bei Schiffsreisen werden neben dem Fahrpreis die Kosten für das Benutzen einer Zwei-Bett-Kabine im Zwischen- oder Oberdeck erstattet.

vorherige Änderung

 



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Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 1 V. v. 6. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1591) wurde sinngemäß konsolidiert.

 (keine frühere Fassung vorhanden)