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§ 5 - Steuerdaten-Abrufverordnung (StDAV)

V. v. 13.10.2005 BGBl. I S. 3021; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Geltung ab 27.10.2005; FNA: 610-1-16 Allgemeines Steuerrecht
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§ 5 Prüfung der Abrufbefugnis



(1) Die Abrufbefugnis ist automatisiert zu prüfen

1.
bei jedem Aufbau einer Verbindung anhand eines Identifizierungsschlüssels (Benutzerkennung) und eines geheim zu haltenden Passwortes oder sonst zum hinreichend sicheren Nachweis von Benutzeridentität und Authentizität geeigneter Verfahren,

2.
bei jedem Abruf anhand eines Verzeichnisses über den Umfang der dem Abrufenden eingeräumten Abrufbefugnis.

Benutzerkennungen und Passwörter sind nach höchstens fünf aufeinander folgenden Fehlversuchen zum Aufbau einer Verbindung zu sperren.

(2) Die Passwörter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind spätestens nach 90 Tagen, bei Kenntnisnahme durch andere Personen unverzüglich, zu ändern.

(3) Werden zur Authentifizierung automatisiert lesbare Ausweiskarten verwendet, so sind deren Bestand, Ausgabe und Einzug nachzuweisen und zu überwachen. Abhanden gekommene Ausweiskarten sind unverzüglich zu sperren. Der Inhaber darf die Ausweiskarte nicht weitergeben. Er hat sie unter Verschluss aufzubewahren, wenn er sie nicht zum Datenabruf verwendet.

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Zitierungen von § 5 StDAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 StDAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StDAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 StDAV Abrufe durch den Steuerpflichtigen (vom 25.05.2018)
... den Abruf ihn betreffender personenbezogener Daten ermöglichen, gelten die §§ 1 bis 8 entsprechend. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn anstelle des Steuerpflichtigen ...
 
Zitat in folgenden Normen

EU-Kindergelddaten-Abrufverordnung (EUKiGAbV)
V. v. 03.08.2022 BGBl. I S. 1378
§ 4 EUKiGAbV Prüfungs- und Dokumentationspflichten
... von Datenschutz und Datensicherheit beim Abrufverfahren sind § 2 Absatz 1 und die §§ 5 bis 8 der Steuerdaten-Abrufverordnung entsprechend ...

Kindergelddaten-Abrufverordnung (KiGAbV)
V. v. 24.04.2018 BGBl. I S. 527
§ 4 KiGAbV Prüfungs- und Dokumentationspflichten
... zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit beim Abrufverfahren sind § 2 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und die §§ 6 bis 8 der Steuerdaten-Abrufverordnung vom 13. Oktober 2005 (BGBl. I S. ...

Kinderzuschlag-Datenabrufverordnung (KiZDAV)
V. v. 15.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 376
§ 5 KiZDAV Prüfungs- und Dokumentationspflichten
... von Datenschutz und Datensicherheit beim Abrufverfahren sind § 2 Absatz 1 und die §§ 5 bis 8 der Steuerdaten-Abrufverordnung entsprechend ...