Nach § 172 des
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit §
126 Abs. 3 Nr. 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. März 1999 (BGBl. I S. 654) wird
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- der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,
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- dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
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- der Bundesagentur für Außenwirtschaft,
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- der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
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- dem Bundeskartellamt,
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- der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe,
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- der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post,
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- der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und *)
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- dem Bundesarbeitsgericht *)
die Befugnis übertragen, in beamtenrechtlichen Angelegenheiten über Widersprüche gegen die von ihnen getroffenen Maßnahmen zu entscheiden.
Dem Bundesarbeitsgericht wird diese Befugnis nach §
40 Abs. 2 Satz 2 des
Arbeitsgerichtsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz übertragen.
Entscheidungen über Widersprüche der Behördenleiterinnen oder Behördenleiter bleiben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorbehalten.
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- Anm. d. Red.: nicht mehr anzuwenden gemäß A. v. 28.Februar 2006 (BGBl. I S. 523)
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