(1) Für die Bewertung von Grund und Boden, Bauten und anderen Anlagen sowie von Vorräten ist höchstens der Verkehrswert nach den §§
7,
9,
10 und
12 des
D-Markbilanzgesetzes zum Stichtag der Eröffnungsbilanz anzusetzen.
(2) Die übrigen Vermögensgegenstände und Schulden werden mit den Buchwerten unter Berücksichtigung des §
253 Abs. 2 und 3 des
Handelsgesetzbuchs fortgeführt.
(3) Auf die Deutsche Postbank AG ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch Forderungen und Wertpapiere einschließlich der Beteiligungen neu bewertet werden dürfen.