§ 11 - Postumwandlungsgesetz (PostUmwG)

Artikel 3 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2339; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 103 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 11 Satzungen


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Rechtsverhältnisse der Aktiengesellschaften werden im Rahmen dieses Gesetzes durch die Satzungen bestimmt.

(2) Die Satzungen werden im Anhang zu diesem Gesetz festgestellt.

(3) Die Höhe des in § 5 Abs. 1 der Satzungen ausgewiesenen Grundkapitals der Aktiengesellschaften wird vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation zum Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaften überprüft und erforderlichenfalls angepaßt. Änderungen sind im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. § 23 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes findet bei der Anmeldung der Aktiengesellschaften keine Anwendung.

(4) Satzungsänderungen erfolgen nach den Vorschriften des Aktiengesetzes.

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Zitierungen von § 11 PostUmwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 PostUmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostUmwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang PostUmwG zu § 11 Abs. 2


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