§ 14 - Postumwandlungsgesetz (PostUmwG)

Artikel 3 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2339; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 103 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 14 Verhältnis zum Vermögenszuordnungsgesetz


§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet darf die Liegenschaftserklärung durch den Bund nur abgegeben und bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost nur bestätigt und ein Zuweisungsbescheid nur erlassen werden, wenn dem Oberfinanzpräsidenten, in dessen Gebiet der Vermögenswert ganz oder überwiegend liegt, durch den Bund oder den Beauftragten des Bundesministeriums der Finanzen mitgeteilt worden ist, daß die Abgabe einer Liegenschaftserklärung oder ihre Bestätigung für einen oder mehrere grundbuchmäßig zu bezeichnende Vermögenswerte beabsichtigt ist, und eine Wartefrist von vier Wochen verstrichen ist. Der Oberfinanzpräsident legt gegen die Abgabe der Liegenschaftserklärung oder ihre Bestätigung Vorbehalt ein, wenn bei ihm ein Zuordnungsverfahren anhängig ist.

(2) Legt der Oberfinanzpräsident Vorbehalt ein, so ist dies in der Liegenschaftserklärung und dem Zuweisungsbescheid kenntlich zu machen. Ersucht der Bund oder der Beauftragte des Bundesministeriums der Finanzen um Berichtigung des Grundbuchs, wird das Grundbuch berichtigt und gegen diese Berichtigung ein Widerspruch eingetragen. Der Widerspruch wird gelöscht, wenn der Vorbehalt zurückgenommen wird.

(3) Teilt eine Kommune oder Wohnungsgenossenschaft dem Bundesministerium der Finanzen oder einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost mit, daß sie einen Antrag auf Vermögenszuordnung vorbereitet, so darf ein Ersuchen an das Grundbuchamt nicht gestellt werden. In diesen Fällen wird der aus der Liegenschaftserklärung oder dem Zuweisungsbescheid hervorgehende Rechtsträger in die Eigentumsfeststellung des Zuordnungsbescheids einbezogen.

(4) Die Zuordnung von Vermögensgegenständen, die im Sinne des § 19 des Vermögenszuordnungsgesetzes entgegen den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen postalischen Wirtschaft abgegangen sind, erfolgt nach dem Vermögenszuordnungsgesetz.

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Zitierungen von § 14 PostUmwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 PostUmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostUmwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesanstalt-Post-Gesetz (BAPostG)
Artikel 1 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3372
§ 29 BAPostG Vermögensübergang
... Bundesanstalt sind nach näherer Maßgabe der §§ 13 und 14 des Postumwandlungsgesetzes ohne Wertausgleich alle Vermögensgegenstände des ...

Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation (PTStiftG)
Artikel 11 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2382; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 3 PTStiftG Stiftungsvermögen
... Der Stiftung sind nach näherer Maßgabe der §§ 13 und 14 des Postumwandlungsgesetzes ohne Wertausgleich alle Vermögensgegenstände des ...


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