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§ 10 - Fertigpackungsverordnung (FertigPackV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.03.1994 BGBl. I S. 451, 1307; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
Geltung ab 31.12.1981; FNA: 7141-6-1-6 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 10 Befreiung von der Füllmengenkennzeichnung



(1) Bei Fertigpackungen mit Erzeugnissen, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nach Stückzahl gehandelt werden dürfen oder bei denen nach den §§ 8 und 9 die Stückzahl angegeben werden darf, ist die Angabe der Stückzahl nicht erforderlich, wenn alle Stücke sichtbar und leicht zählbar sind oder wenn das Erzeugnis handelsüblich nur als einzelnes Stück oder Paar in den Verkehr gebracht wird.

(2) Die Angabe der Füllmenge ist ferner nicht erforderlich bei Fertigpackungen mit

1.
Aromen mit einer Füllmenge von weniger als 10 Gramm oder Milliliter,

2.
Essig sowie Zubereitungen aus Meerrettich oder Senf mit einer Füllmenge von weniger als 25 Gramm oder Milliliter,

3.
Zuckerwaren, aus Mandeln, Nüssen und sonstigen Ölsamen hergestellten Erzeugnissen, Dauerbackwaren und Knabbererzeugnissen mit einer Füllmenge von weniger als 50 Gramm oder mit Zucker mit einer Füllmenge von weniger als 20 Gramm,

4.
Feinen Backwaren mit Ausnahme der Dauerbackwaren, Knäckebrot und in Scheiben geschnittenem Brot mit einer Füllmenge von 100 Gramm oder weniger,

5.
Speiseeis mit einer Füllmenge von 200 Milliliter oder weniger,

6.
Brot in Form von Kleingebäck mit einem Gewicht des Einzelstücks von 250 Gramm oder weniger,

7.
Brot, das zu den in § 68 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs bezeichneten Zwecken abgegeben wird.

Werden mehrere einzelne Fertigpackungen, die nach Satz 1 Nr. 3 von der Kennzeichnung der Füllmenge befreit sind, zusätzlich verpackt und beträgt die gesamte Füllmenge mehr als 100 Gramm, so ist auf dieser Verpackung die Anzahl und die Füllmenge der einzelnen Fertigpackungen anzugeben.



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Frühere Fassungen von § 10 Fertigpackungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.04.2009Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
vom 11.06.2008 BGBl. I S. 1079

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 Fertigpackungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 FertigPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FertigPackV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 FertigPackV Unverpackte Backwaren
... auf oder neben dem Brot angegeben ist. Die Vorschriften des § 6 Abs. 2 und 6, des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, des § 18 Abs. 4 und des § 20 Abs. 1 über die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
V. v. 11.06.2008 BGBl. I S. 1079
Artikel 1 6. FertigPackVÄndV Änderung der Fertigpackungsverordnung
... mit der Angabe des Nennvolumens des Inhalts verwechselt werden kann." 4. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden die Wörter ...