Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 Fertigpackungsverordnung vom 11.04.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 6. FertigPackVÄndV am 11. April 2009 und Änderungshistorie der FertigPackV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.04.2009 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.06.2008 BGBl. I S. 1079

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Befreiung von der Füllmengenkennzeichnung


(1) Bei Fertigpackungen mit Erzeugnissen, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nach Stückzahl gehandelt werden dürfen oder bei denen nach den §§ 8 und 9 die Stückzahl angegeben werden darf, ist die Angabe der Stückzahl nicht erforderlich, wenn alle Stücke sichtbar und leicht zählbar sind oder wenn das Erzeugnis handelsüblich nur als einzelnes Stück oder Paar in den Verkehr gebracht wird.

(2) Die Angabe der Füllmenge ist ferner nicht erforderlich bei Fertigpackungen mit

1. Aromen mit einer Füllmenge von weniger als 10 Gramm oder Milliliter,

2. Essig sowie Zubereitungen aus Meerrettich oder Senf mit einer Füllmenge von weniger als 25 Gramm oder Milliliter,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. Zucker und Zuckerwaren, Kakao und Kakaoerzeugnissen, pulverförmigen kakaohaltigen Mischungen, aus Mandeln, Nüssen und sonstigen Ölsamen hergestellten Erzeugnissen, Dauerbackwaren und Knabbererzeugnissen mit einer Füllmenge von weniger als 50 Gramm,

(Text neue Fassung)

3. Zuckerwaren, aus Mandeln, Nüssen und sonstigen Ölsamen hergestellten Erzeugnissen, Dauerbackwaren und Knabbererzeugnissen mit einer Füllmenge von weniger als 50 Gramm oder mit Zucker mit einer Füllmenge von weniger als 20 Gramm,

4. Feinen Backwaren mit Ausnahme der Dauerbackwaren, Knäckebrot und in Scheiben geschnittenem Brot mit einer Füllmenge von 100 Gramm oder weniger,

5. Speiseeis mit einer Füllmenge von 200 Milliliter oder weniger,

6. Brot in Form von Kleingebäck mit einem Gewicht des Einzelstücks von 250 Gramm oder weniger,

vorherige Änderung

7. Brot, das zu den in § 37 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bezeichneten Zwecken abgegeben wird.



7. Brot, das zu den in § 68 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs bezeichneten Zwecken abgegeben wird.

Werden mehrere einzelne Fertigpackungen, die nach Satz 1 Nr. 3 von der Kennzeichnung der Füllmenge befreit sind, zusätzlich verpackt und beträgt die gesamte Füllmenge mehr als 100 Gramm, so ist auf dieser Verpackung die Anzahl und die Füllmenge der einzelnen Fertigpackungen anzugeben.