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Änderung § 7 Fertigpackungsverordnung vom 11.04.2009

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.04.2009 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.06.2008 BGBl. I S. 1079

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Kennzeichnung der Füllmenge bei Fertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen


(Text alte Fassung)

(1) Fertigpackungen mit Erzeugnissen in Aerosolform sind nach Volumen zu kennzeichnen, auch wenn für das Erzeugnis sonst eine Kennzeichnung nach Gewicht vorgeschrieben ist. Als Volumen ist das Volumen der Flüssigphase anzugeben.

(Text neue Fassung)

(1) Fertigpackungen mit Erzeugnissen in Aerosolform sind nach Volumen zu kennzeichnen, auch wenn für das Erzeugnis sonst eine Kennzeichnung nach Gewicht vorgeschrieben ist. Als Volumen ist das Volumen der Flüssigphase anzugeben. Darüber hinaus ist das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. Die Angabe ist so zu gestalten, dass sie nicht mit der Angabe des Nennvolumens des Inhalts verwechselt werden kann.

(2) Fertigpackungen mit flüssigen Lebensmitteln sind nach Volumen zu kennzeichnen, Fertigpackungen mit anderen Lebensmitteln nach Gewicht. Abweichend davon sind zu kennzeichnen:

1. nach Gewicht Fertigpackungen mit

a) Honig, Pektin, Malzextrakt und zur Verwendung als Brotaufstrich bestimmtem Sirup,

b) Milcherzeugnissen mit Ausnahme der Milchmischgetränke; bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, die in anderen Behältnissen als Metalldosen oder Tuben abgefüllt sind, ist das Gewicht und das Volumen anzugeben, bei Buttermilcherzeugnissen das Gewicht oder das Volumen,

c) Essigessenz,

d) Würzen,

2. nach Volumen Fertigpackungen mit

a) Feinkostsoßen und Senf,

b) Speiseeis,

3. Fertigpackungen mit konzentrierten Suppen, Brühen, Braten-, Würz- und Salatsoßen mit dem Volumen der verzehrfertigen Zubereitung nach Liter oder Milliliter,

4. Fertigpackungen mit Backpulver und Backhefe mit dem Gewicht des Mehls, zu dessen Verarbeitung die Füllmenge auch noch nach der im Verkehr vorauszusehenden Lagerzeit ausreicht,

5. Fertigpackungen mit Puddingpulver und verwandten Erzeugnissen sowie Trockenerzeugnissen für Pürees, Klöße und ähnliche Beilagen mit der Menge der Flüssigkeit, die zur Zubereitung der Füllmenge erforderlich ist.

Bei Fertigpackungen, die ausschließlich für Letztverbraucher bestimmt sind, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden, kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden.

(3) Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, Wasch- und Reinigungsmitteln sowie Putz- und Pflegemitteln in flüssiger oder pastöser Form sind nach Volumen zu kennzeichnen. Fertigpackungen mit diesen Erzeugnissen in fester oder pulveriger Form sind nach Gewicht zu kennzeichnen. Abweichend davon sind weiche Seifen nach Gewicht, feste Deodorants und Erfrischungsstifte nach Volumen zu kennzeichnen.

(4) Fertigpackungen mit Klebstoffen sind nach Gewicht zu kennzeichnen.

(5) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Lacken und Anstrichfarben sind nach Volumen zu kennzeichnen.

(6) Fertigpackungen mit Futtermitteln für Heimtiere und freilebende Vögel sind nach Gewicht oder Volumen zu kennzeichnen.

(7) Auf Fertigpackungen mit photochemischen Erzeugnissen und mit chemischen und technischen Standard- und Reagenzmaterialien darf anstelle der Füllmenge das Volumen der gebrauchsfertigen Zubereitung oder die Anzahl der Anwendungen oder Untersuchungen angegeben werden.