Änderung § 22 Fertigpackungsverordnung vom 11.04.2009

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§ 22 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.04.2009 geltenden Fassung
§ 22 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.06.2008 BGBl. I S. 1079

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Füllmengenanforderungen bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen


(1) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung

1. im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und

2. die in Absatz 3 festgelegten Werte für die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.

(2) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung

1. im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und

2. die in Absatz 3 festgelegten Werte für die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.

(3) Die zulässigen Minusabweichungen betragen:


Nennfüllmenge QN
in g oder ml | Zulässige Minusabweichung

in % von QN | in g oder ml

5 bis 50 | 9 | -

50 bis 100 | - | 4,5

100 bis 200 | 4,5 | -

200 bis 300 | - | 9

300 bis 500 | 3 | -

500 bis 1.000 | - | 15

1.000 bis 10.000 | 1,5 | -


Bei der Anwendung dieser Tabelle sind die in Gewichts- oder Volumeneinheiten berechneten Werte der zulässigen Minusabweichung, die in Prozent angegeben sind, auf 0,1 Gramm oder 0,1 Milliliter aufzurunden. Die Minusabweichungen dürfen von höchstens 2 vom Hundert der Fertigpackungen überschritten werden.

(4) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der Nennfüllmenge das Zweifache der in der Tabelle des Absatzes 3 festgelegten Werte nicht überschreitet.

(Text alte Fassung)

(5) Für Fertigpackungen mit gefrorenem oder tiefgefrorenem Geflügelfleisch nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 143 S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2390/95 der Kommission vom 11. Oktober 1995 (ABl. EG Nr. L 244 S. 60), gelten die dort in Artikel 8 Abs. 4 festgelegten Füllmengenanforderungen.

(Text neue Fassung)

(5) Für Fertigpackungen mit gefrorenem oder tiefgefrorenem Geflügelfleisch nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 143 S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1474/2007 der Kommission vom 13. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 329 S. 14), gelten die dort in Artikel 8 Abs. 4 festgelegten Füllmengenanforderungen.




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