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Erster Abschnitt - Fertigpackungsverordnung (FertigPackV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.03.1994 BGBl. I S. 451, 1307; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
Geltung ab 31.12.1981; FNA: 7141-6-1-6 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Erster Abschnitt Verbindliche Standardisierung und Maßbehältnisse

§ 1 Verbindliche Werte für Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit Lebensmitteln



(1) Fertigpackungen mit den in Anlage 1 unter Nummer 2 aufgeführten Erzeugnissen und einer Nennfüllmenge, die innerhalb der in Anlage 1 unter Nummer 1 genannten Füllmengenbereiche liegt, dürfen gewerbsmäßig nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der in Anlage 1 unter Nummer 1 aufgeführten Werte entspricht.

(2) Bei Sammelpackungen ist Absatz 1 nur auf die einzelnen Fertigpackungen anzuwenden.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die in Duty-Free-Geschäften für den Verzehr außerhalb der Europäischen Union verkauft werden.




§ 2 Maßbehältnisse



(1) Behältnisse aus formbeständigem Material in Flaschenform (Flaschen) mit einem Nennvolumen von nicht mehr als fünf Liter sind Maßbehältnisse, wenn sie die Angaben nach Absatz 3 tragen und die Genauigkeitsanforderungen nach § 3 Abs. 1 bis 3 einhalten. Haben Flaschen ein in der nachstehenden Tabelle aufgeführtes Nennvolumen und halten ihre Randvollvolumen die in der Tabelle festgelegten Größenwerte und die Genauigkeitsanforderungen des § 3 Abs. 1 bis 3 ein, so sind sie Maßbehältnisse, auch wenn sie die Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 nicht tragen:

Nennvolumen in MilliliterRandvollvolumen in Milliliter
2021,5
2527
30 32,5
4042,5


(2) Bei Maßbehältnissen ist

1.
das Nennvolumen das auf der Flasche angegebene Volumen,

2.
das Randvollvolumen das Flüssigkeitsvolumen, das die Flasche enthält, wenn sie bis zur oberen Randebene gefüllt ist.

(3) Wer Maßbehältnisse gewerbsmäßig herstellt oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, muss folgende Angaben am Boden, an der Bodennaht oder am Mantel der Flasche aufbringen oder aufbringen lassen:

1.
das Nennvolumen in Milliliter, Zentiliter oder Liter unter Anfügung der Volumeneinheit oder ihres Einheitenzeichens,

2.
das Randvollvolumen in Zentiliter ohne Anfügung der Volumeneinheit oder ihres Einheitenzeichens oder die Entfernung zwischen der dem Nennvolumen entsprechenden Füllhöhe und der oberen Randebene in Millimeter unter Anfügung des Einheitenzeichens,

3.
das Herstellerzeichen nach § 4,

4.
bei Flaschen mit einem Nennvolumen

a)
bis 50 Milliliter den Buchstaben M,

b)
von 50 Milliliter bis 5 Liter das Zeichen nach Anlage 8.

(4) Die Angaben nach Absatz 3 müssen unverwischbar, gut sichtbar und deutlich lesbar sein und mindestens die in § 20 Abs. 1 festgelegte Schriftgröße haben.

(5) Wer Flaschen, die keine Maßbehältnisse sind, gewerbsmäßig herstellt oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, darf die Bezeichnungen des Absatzes 3 Nr. 2 und 4 nicht aufbringen oder aufbringen lassen.


§ 3 Genauigkeitsanforderungen an Maßbehältnisse



(1) Bei Maßbehältnissen müssen der Unterschied zwischen dem Nennvolumen und dem Randvollvolumen und die Entfernung zwischen der dem Nennvolumen entsprechenden Füllhöhe und der oberen Randebene für alle Flaschen desselben Musters hinreichend konstant sein.

(2) Wird gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 das Randvollvolumen angegeben, darf das Randvollvolumen vom angegebenen Randvollvolumen um die nachstehenden Werte abweichen:

Nennvolumen in Milliliter% des NennvolumensMilliliter
bis 506-
50 bis 100-3
100 bis 2003-
200 bis 300-6
300 bis 5002-
500 bis 1.000-10
1.000 bis 5.0001-


(3) Wird gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 die Entfernung angegebenen, darf das durch die angegebene Entfernung begrenzte Volumen vom Nennvolumen um die in Absatz 2 festgelegten Werte abweichen.

(4) Die zulässigen Abweichungen dürfen nicht planmäßig ausgenutzt werden.

(5) Die Randvollvolumen von Maßbehältnissen sollen den Größenwerten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.


§ 4 Herstellerzeichen



(1) Wer Maßbehältnisse herstellt, kann die Erteilung eines Herstellerzeichens beantragen.

(2) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zu stellen.

(3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann vom Antragsteller verlangen,

1.
das beantragte Herstellerzeichen zu ändern, wenn Verwechslungen mit bereits erteilten Herstellerzeichen zu befürchten sind,

2.
zusätzliche Zahlen und Buchstaben im Herstellerzeichen anzubringen.

(4) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat das Herstellerzeichen in dem für amtliche Bekanntmachungen vorgesehenen Veröffentlichungsblatt bekanntzugeben.

(5) Einem von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erteilten Herstellerzeichen steht ein Herstellerzeichen gleich, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist.




§ 5 (aufgehoben)