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Sechster Abschnitt - Fertigpackungsverordnung (FertigPackV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.03.1994 BGBl. I S. 451, 1307; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
Geltung ab 31.12.1981; FNA: 7141-6-1-6 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Sechster Abschnitt Ausnahmen, Nachschau, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 33a Ausnahmen
§ 34 Nachschau
§ 35 (aufgehoben)
§ 36 (aufgehoben)
§ 37 Übergangsvorschriften
§ 38 (aufgehoben)
§ 39 (Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften)
Anlage 1 (zu § 1) Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit Wein und Spirituosen
Anlage 2 (aufgehoben)
Anlage 3 (aufgehoben)
Anlage 4a (zu § 34 Abs. 1) Verfahren zur Prüfung der Füllmengen nach Gewicht oder Volumen gekennzeichneter Fertigpackungen durch die zuständigen Behörden
Anlage 4b (zu § 34 Abs. 1) Verfahren zur Prüfung der Füllmengen nach Länge, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen durch die zuständigen Behörden
Anlage 5 (zu § 34 Abs. 2) Verfahren zur Prüfung von Maßbehältnissen durch die zuständigen Behörden
Anlage 6 (aufgehoben)
Anlage 7 Geeignete Kontrollmeßgeräte im Sinne des § 27 und geeignete Waagen im Sinne des § 31 Fertigpackungsverordnung
Anlage 8 Zeichen nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a
Anlage 9 Zeichen nach § 21 Abs. 1

Sechster Abschnitt Ausnahmen, Nachschau, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 33a Ausnahmen


§ 33a hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für

1.
Fertigpackungen, die zum Verbringen aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung oder für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, ausgenommen Fertigpackungen mit dem EWG-Zeichen der Anlage 9,

2.
Fertigpackungen, deren Menge nicht nach Gewicht, Volumen oder Länge zu kennzeichnen ist und die an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden,

3.
Gratisproben, die als solche gekennzeichnet sind,

4.
geeichte formbeständige Behältnisse.

(2) 1Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, soweit ihr Bestimmungen entgegenstehen aus

1.
der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) oder

2.
den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestützten Rechtsakten der Europäischen Union.

2Dabei ist der Vorrang der nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 der Europäischen Kommission mitgeteilten und im Bundesanzeiger durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bekannt gemachten nationalen Vorschriften zu beachten.


Text in der Fassung des Artikels 27 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel V. v. 5. Juli 2017 BGBl. I S. 2272 m.W.v. 13. Juli 2017

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§ 34 Nachschau


§ 34 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Einhaltung folgender Vorschriften ist von den zuständigen Behörden durch Stichproben zu prüfen: die Einhaltung

1.
der §§ 22 bis 24, des § 32 Absatz 1 bis 3, des § 33 Absatz 1 bis 3 und

2.
des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 und 3 und in Verbindung mit Anhang IX Nummer 3 Satz 1, Nummer 4 und 5 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

2Die Prüfung kann bei der Herstellung oder dem Verbringen in den Geltungsbereich dieser Verordnung und in allen Stufen des Handels erfolgen. 3Für die Prüfung ist das Verfahren zur Prüfung der Füllmengen von Fertigpackungen der Anlagen 4a und 4b anzuwenden. 4Für die Prüfung von Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) 1Die Einhaltung der Vorschriften des § 3 ist von der zuständigen Behörde durch Stichproben in den Betrieben zu prüfen, die Maßbehältnisse herstellen oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen. 2Für die Prüfung ist das Verfahren zur Prüfung von Maßbehältnissen der Anlage 5 anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 27 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel V. v. 5. Juli 2017 BGBl. I S. 2272 m.W.v. 13. Juli 2017

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§ 35 (aufgehoben)


§ 35 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung V. v. 11. Dezember 2014 BGBl. I S. 2010 m.W.v. 1. Januar 2015

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§ 36 (aufgehoben)


§ 36 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung V. v. 11. Juni 2008 BGBl. I S. 1079 m.W.v. 11. April 2009

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§ 37 Übergangsvorschriften



Die nach früheren Vorschriften erteilten Fabrikmarken für Flaschen gelten als Herstellerzeichen im Sinne dieser Verordnung.

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§ 38 (aufgehoben)




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§ 39 (Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften)




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Anlage 1 (zu § 1) Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit Wein und Spirituosen


Anlage 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

1.
Nach Volumen verkaufte Erzeugnisse (Angabe der Menge in Milliliter)

Stiller Wein Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml sind ausschließlich die acht nach-
stehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 100 - 187 - 250 - 375 - 500 - 750 - 1.000 - 1.500
GelbweinIm Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml ist ausschließlich die nachste-
hende Nennfüllmenge zulässig:
ml: 620
SchaumweinIm Füllmengenbereich zwischen 125 ml und 1.500 ml sind ausschließlich die fünf nach-
stehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 125 - 200 - 375 - 750 - 1.500
LikörweinIm Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml sind ausschließlich die sieben
nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 100 - 200 - 375 - 500 - 750 - 1.000 - 1.500
Aromatisierter Wein Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml sind ausschließlich die sieben
nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 100 - 200 - 375 - 500 - 750 - 1.000 - 1.500
SpirituosenIm Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 2.000 ml sind ausschließlich die neun nach-
stehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 100 - 200 - 350 - 500 - 700 - 1.000 - 1.500 - 1.750 - 2.000


2.
Begriffsbestimmungen für die Erzeugnisse

Stiller Wein Wein im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des
Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein 1) (KN-Code
ex 2204).
GelbweinWein im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (KN-
Code ex 2204) mit der Ursprungsbezeichnung „Côtes du Jura", „Arbois", „L'Etoile" und
„Château-Chalon" in Flaschen im Sinne von Anhang I Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/
2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der
Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse 2).
SchaumweinWein im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b und des Anhangs I Nr. 15, 16, 17 und 18
der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (KN-Code 2204 10).
LikörweinWein im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b und des Anhangs I Nr. 14 der Verordnung
(EG) Nr. 1493/1999 (KN-Code 2204 21-2204 29).
Aromatisierter Wein Aromatisierter Wein im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG)
Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die
Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisier-
ter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails 3) (KN-Code 2205).
SpirituosenSpirituosen im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung,
Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geogra-
fischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 4)
(KN-Code 2208).


1)
ABl. EG Nr. L 179 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1).
2)
ABl. EG Nr. L 118 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 382/2007 (ABl. EU Nr. L 95 S. 12).
3)
ABl. EG Nr. L 149 S. 1, zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2005.
4)
ABl. EG Nr. L 39 S. 16.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung V. v. 11. Juni 2008 BGBl. I S. 1079 m.W.v. 11. April 2009

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Anlage 2 (aufgehoben)


Anlage 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung V. v. 11. Juni 2008 BGBl. I S. 1079 m.W.v. 11. April 2009

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Anlage 3 (aufgehoben)




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Anlage 4a (zu § 34 Abs. 1) Verfahren zur Prüfung der Füllmengen nach Gewicht oder Volumen gekennzeichneter Fertigpackungen durch die zuständigen Behörden


Anlage 4a hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 1994 S. 484 - 487)


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 und zur Ablösung des Textilkennzeichnungsgesetzes G. v. 15. Februar 2016 BGBl. I S. 198 m.W.v. 24. Februar 2016

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Anlage 4b (zu § 34 Abs. 1) Verfahren zur Prüfung der Füllmengen nach Länge, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen durch die zuständigen Behörden


Anlage 4b wird in 3 Vorschriften zitiert

1.
Ort der Prüfung

Fertigpackungen sind in der Regel beim Hersteller oder beim Einführer zu prüfen. Die Prüfung soll grundsätzlich im Abfüllbetrieb vorgenommen werden. Sie kann auch in einem Lager sowie in den Räumen der zuständigen Behörde erfolgen.

2.
Umfang der Prüfung

Die Prüfung der Fertigpackungen besteht aus

a)
der Feststellung der Losgröße,

b)
der Entnahme der zugehörigen Zufallsstichprobe,

c)
den zusätzlichen Feststellungen der Nummer 6, soweit erforderlich,

d)
der Feststellung des Mittelwertes nach § 23 Abs. 1 und 2 und § 24 Abs. 2,

e)
der Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen nach § 23 Abs. 3 und § 24 Abs. 2.

3.
Feststellung der Losgröße

Die Losgröße entspricht der Gesamtmenge der Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge, gleicher Aufmachung und gleicher Herstellung, die am selben Ort abgefüllt sind. Die Losgröße wird bei der Prüfung im Abfüllbetrieb begrenzt durch die in einer Stunde hergestellten Fertigpackungen.

Die Losgröße wird bei der Prüfung in einem Lager durch die Zugehörigkeit zu einer Lieferung oder Charge begrenzt; falls die Zugehörigkeit zu einer Lieferung oder Charge nicht festgestellt werden kann, wird die Losgröße durch die Anzahl der gleichbeschaffenen Fertigpackungen des Lagerbestandes begrenzt.

In jedem Falle ist die Losgröße auf 10.000 Fertigpackungen begrenzt.

4.
Umfang der Stichproben

Bei der stichprobenweisen Prüfung der Fertigpackungen muß es sich um eine Zufallsstichprobe handeln. Für den Stichprobenumfang gilt folgende Tabelle:

Nnca
26 bis 50301,0
51 bis 150500,35
151 bis 500810,2
501 bis 3.2001310,15
3.201 und mehr2010,1


 
Bei Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 30 Stück oder weniger gilt in jedem Falle c = 0.

In der Tabelle bedeuten:

N Losgröße

n Stichprobenumfang

c Annahmezahl

a Faktor zur Berechnung des Sicherheitszuschlages

5.
Bestimmung der Füllmengen

Es sind in der Regel zu bestimmen:

5.1
Längen durch Längenmessung,

5.2
Längen von Garnen durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der Feinheit,

5.3
Flächen durch Längenmessung,

5.4
Stückzahl durch Zählung.

Abweichend von Nr. 5.1, 5.3 und 5.4 können bestimmt werden:

5.5
Längen durch Wägung in Verbindung mit der Bestimmung der mittleren längenbezogenen Masse nach Nummer 6.1, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

5.5.1
Die Wägewerte der nach Nr. 6.1 ermittelten Einzellängen dürfen vom gebildeten Mittelwert um nicht mehr als ± 1 v.H. abweichen.

5.5.2
Bei der Prüfung der Fertigpackungen muß der Wägewert, der 2 v.H. der gekennzeichneten Länge entspricht, mindestens das 10fache des Teilungswertes der verwendeten Waage betragen.

5.6
Stückzahlen durch Wägung in Verbindung mit der Bestimmung der mittleren stückzahlbezogenen Masse nach Nr. 6.2, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

5.6.1
Die Wägewerte der 10 Mittelwerte -x, die nach Nummer 6.2 bestimmt sind, dürfen von dem Gesamtmittelwert -x um nicht mehr als ± 1 v.H. abweichen.

5.6.2
Bei der Prüfung der Fertigpackungen muß der Wägewert, der der zulässigen Minusabweichung entspricht, mindestens das 10fache des Teilungswertes der verwendeten Waage betragen.

Bei den Feststellungen nach Nummern 7 und 8 sind die in dieser Nummer enthaltenen Unsicherheiten nicht zu berücksichtigen.

Für die Feststellungen nach Nummern 5.5 und 5.6 sind in der Regel Netto-Wägungen vorzunehmen.

6.
Zusätzliche Feststellungen

6.1
Bestimmungen der mittleren längenbezogenen Masse

Die mittlere längenbezogene Masse des Erzeugnisses ist aus dem Gewicht von mindestens 5 Einzellängen von je mindestens 1 m Länge zu bestimmen. Ist die mittlere längenbezogene Masse größer als 200 g/m, brauchen die Einzellängen nicht größer als 0,2 m zu sein.

6.2
Bestimmung der mittleren stückzahlbezogenen Masse

Die mittlere stückzahlbezogene Masse ist aus 10 Gruppen zu mindestens je 10 Einzelstücken zu bestimmen. Die Gesamtzahl der Einzelstücke muß dabei mindestens 10 v.H. der Nennstückzahl der Fertigpackungen betragen.

6.3
Bestimmung der Länge von Textilerzeugnissen

Die Länge von Textilerzeugnissen ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen. Die mittlere feuchtigkeitsbedingte Längenänderung von Textilerzeugnissen und die mittlere Feinheit von Garnen sind an drei Proben aus der Stichprobe nach Nummer 4 zu bestimmen.

7.
Feststellung des Mittelwerts

Die Vorschriften des § 23 Abs. 1 und 2 und des § 24 Abs. 2 über die mittlere Füllmenge sind erfüllt, wenn der festgestellte Mittelwert -x der Füllmengen xi aus der Stichprobe, vermehrt um den Betrag a x R größer oder gleich der Nennfüllmenge ist.

Der Faktor a ergibt sich aus der Tabelle unter Nummer 4; R ist die Spannweite der Füllmengen xi der Stichprobe.

8.
Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen

Die Anzahl der Fertigpackungen mit einer Füllmenge, deren Minusabweichungen größer ist als zulässig, wird festgestellt. Ist diese Anzahl größer als die Annahmezahl c in der Tabelle unter Nummer 4, sind die Vorschriften über die zulässige Minusabweichung nicht erfüllt.

9.
Verkaufseinheiten gleicher Länge oder gleicher Fläche ohne Umhüllung

Die Vorschriften dieser Anlage sind auf die Prüfung von Verkaufseinheiten gleicher Länge oder gleicher Fläche entsprechend anzuwenden.

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Anlage 5 (zu § 34 Abs. 2) Verfahren zur Prüfung von Maßbehältnissen durch die zuständigen Behörden


Anlage 5 wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 1994 S. 490)

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Anlage 6 (aufgehoben)




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Anlage 7 Geeignete Kontrollmeßgeräte im Sinne des § 27 und geeignete Waagen im Sinne des § 31 Fertigpackungsverordnung


Anlage 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

1.
Zu § 27

1.1
Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, sind Kontrollmeßgeräte im Sinne des § 27 Abs. 1 geeignet, wenn sie geeicht sind und die Verkehrsfehlergrenze nicht größer ist als das 0,2fache der zulässigen Minusabweichung der zu prüfenden Fertigpackung. Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen für die Kontrolle von Fertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen die Verwendung nicht dem Mess- und Eichgesetz entsprechender Kontrollmeßgeräte zulassen, wenn die Geräte eine ausreichende Meßgenauigkeit erwarten lassen.

1.1.1
Werden nichtselbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, darf der Eichwert nicht größer sein als

Nennfüllmenge QN der Fertigpackungen in g oder mlgrößter zulässiger Eichwert in g
weniger als 100,1
von 10 bis weniger als 500,2
von 50 bis weniger als 1500,5
von 150 bis weniger als 5001,0
von 500 bis weniger als 2.5002,0
von 2.500 und mehr5,0


1.1.2
Werden gemäß § 7m Abs. 1, 3 und 4 der Eichordnung zu kennzeichnende selbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, so müssen diese mindestens die Anforderungen der Genauigkeitsklasse XIII (1) gemäß Abschnitt 1 Nr. 4.2 der Anlage 10 (zu § 7k) der Eichordnung erfüllen.

Für die nicht nach § 7m Abs. 1, 3 und 4 zu kennzeichnenden selbsttätigen Waagen gilt Nummer 1.1.2 in der bis vor dem 11. April 2009 geltenden Fassung fort.

2.
Zu § 27 in Verbindung mit § 32 Abs. 5 Satz 2

Als Kontrollmeßgeräte zur Prüfung unverpackter Backwaren sind geeichte Handelswaagen geeignet.

3.
Zu § 27 in Verbindung mit § 33 Abs. 6 Satz 2

Für die Prüfung von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gilt Nummer 1 entsprechend.

4.
Zu § 31

4.1
Soweit in Nummer 4.2 nichts anderes festgelegt ist, sind als nachgeschaltete Waagen im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 geeignet:

-
geeichte nichtselbsttätige Waagen, deren Verkehrsfehlergrenze nicht größer ist als das 0,2fache der zulässigen Minusabweichung, und

-
geeichte selbsttätige Waagen, die Nummer 1.1.2 Satz 1 entsprechen.

4.2
Werden nichtselbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, darf der Eichwert nicht größer sein als

Nennfüllmenge QN der Fertigpackungen in kg oder lgrößter zulässiger Eichwert in g
mehr als 10 bis weniger als 1510
15 bis weniger als 2520
25 bis weniger als 10050


5.
Zusatzeinrichtungen an Kontrollmeßgeräten nach den Nummern 1 bis 4, die zur Registrierung und Auswertung von Meßwerten dienen, unterliegen nicht der Eichpflicht. Sie sind von der zuständigen Behörde auf ordnungsgemäße Arbeitsweise zu überprüfen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung V. v. 11. Dezember 2014 BGBl. I S. 2010 m.W.v. 1. Januar 2015

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Anlage 8 Zeichen nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a


Anlage 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Zeichen (BGBl. I 1994 S. 492)


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Anlage 9 Zeichen nach § 21 Abs. 1


Anlage 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Zeichen (BGBl. I 1994 S. 492)




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