(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für
- 1.
- Fertigpackungen, die zum Verbringen aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung oder für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, ausgenommen Fertigpackungen mit dem EWG-Zeichen der Anlage 9,
- 2.
- Fertigpackungen, deren Menge nicht nach Gewicht, Volumen oder Länge zu kennzeichnen ist und die an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden,
- 3.
- Gratisproben, die als solche gekennzeichnet sind,
- 4.
- geeichte formbeständige Behältnisse.
(2) 1Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, soweit ihr Bestimmungen entgegenstehen aus
- 1.
- der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) oder
- 2.
- den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestützten Rechtsakten der Europäischen Union.
2Dabei ist der Vorrang der nach Artikel 42 der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 der Europäischen Kommission mitgeteilten und im Bundesanzeiger durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bekannt gemachten nationalen Vorschriften zu beachten.
(1) 1Die Einhaltung folgender Vorschriften ist von den zuständigen Behörden durch Stichproben zu prüfen: die Einhaltung
- 1.
- der §§ 22 bis 24, des § 32 Absatz 1 bis 3, des § 33 Absatz 1 bis 3 und
- 2.
- des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 und 3 und in Verbindung mit Anhang IX Nummer 3 Satz 1, Nummer 4 und 5 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
2Die Prüfung kann bei der Herstellung oder dem Verbringen in den Geltungsbereich dieser Verordnung und in allen Stufen des Handels erfolgen.
3Für die Prüfung ist das Verfahren zur Prüfung der Füllmengen von Fertigpackungen der
Anlagen 4a und
4b anzuwenden.
4Für die Prüfung von Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2)
1Die Einhaltung der Vorschriften des
§ 3 ist von der zuständigen Behörde durch Stichproben in den Betrieben zu prüfen, die Maßbehältnisse herstellen oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen.
2Für die Prüfung ist das Verfahren zur Prüfung von Maßbehältnissen der
Anlage 5 anzuwenden.
Die nach früheren Vorschriften erteilten Fabrikmarken für Flaschen gelten als Herstellerzeichen im Sinne dieser Verordnung.
- 1.
- Ort der Prüfung
Fertigpackungen sind in der Regel beim Hersteller oder beim Einführer zu prüfen. Die Prüfung soll grundsätzlich im Abfüllbetrieb vorgenommen werden. Sie kann auch in einem Lager sowie in den Räumen der zuständigen Behörde erfolgen.
- 2.
- Umfang der Prüfung
Die Prüfung der Fertigpackungen besteht aus
- a)
- der Feststellung der Losgröße,
- b)
- der Entnahme der zugehörigen Zufallsstichprobe,
- c)
- den zusätzlichen Feststellungen der Nummer 6, soweit erforderlich,
- d)
- der Feststellung des Mittelwertes nach § 23 Abs. 1 und 2 und § 24 Abs. 2,
- e)
- der Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen nach § 23 Abs. 3 und § 24 Abs. 2.
- 3.
- Feststellung der Losgröße
Die Losgröße entspricht der Gesamtmenge der Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge, gleicher Aufmachung und gleicher Herstellung, die am selben Ort abgefüllt sind. Die Losgröße wird bei der Prüfung im Abfüllbetrieb begrenzt durch die in einer Stunde hergestellten Fertigpackungen.
Die Losgröße wird bei der Prüfung in einem Lager durch die Zugehörigkeit zu einer Lieferung oder Charge begrenzt; falls die Zugehörigkeit zu einer Lieferung oder Charge nicht festgestellt werden kann, wird die Losgröße durch die Anzahl der gleichbeschaffenen Fertigpackungen des Lagerbestandes begrenzt.
In jedem Falle ist die Losgröße auf 10.000 Fertigpackungen begrenzt.
- 4.
- Umfang der Stichproben
Bei der stichprobenweisen Prüfung der Fertigpackungen muß es sich um eine Zufallsstichprobe handeln. Für den Stichprobenumfang gilt folgende Tabelle:
N | n | c | a |
26 bis 50 | 3 | 0 | 1,0 |
51 bis 150 | 5 | 0 | 0,35 |
151 bis 500 | 8 | 1 | 0,2 |
501 bis 3.200 | 13 | 1 | 0,15 |
3.201 und mehr | 20 | 1 | 0,1 |
-
- Bei Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 30 Stück oder weniger gilt in jedem Falle c = 0.
In der Tabelle bedeuten:
N Losgröße
n Stichprobenumfang
c Annahmezahl
a Faktor zur Berechnung des Sicherheitszuschlages
- 5.
- Bestimmung der Füllmengen
Es sind in der Regel zu bestimmen:
- 5.1
- Längen durch Längenmessung,
- 5.2
- Längen von Garnen durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der Feinheit,
- 5.3
- Flächen durch Längenmessung,
- 5.4
- Stückzahl durch Zählung.
Abweichend von Nr. 5.1, 5.3 und 5.4 können bestimmt werden:
- 5.5
- Längen durch Wägung in Verbindung mit der Bestimmung der mittleren längenbezogenen Masse nach Nummer 6.1, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
- 5.5.1
- Die Wägewerte der nach Nr. 6.1 ermittelten Einzellängen dürfen vom gebildeten Mittelwert um nicht mehr als ± 1 v.H. abweichen.
- 5.5.2
- Bei der Prüfung der Fertigpackungen muß der Wägewert, der 2 v.H. der gekennzeichneten Länge entspricht, mindestens das 10fache des Teilungswertes der verwendeten Waage betragen.
- 5.6
- Stückzahlen durch Wägung in Verbindung mit der Bestimmung der mittleren stückzahlbezogenen Masse nach Nr. 6.2, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
- 5.6.1
- Die Wägewerte der 10 Mittelwerte -x, die nach Nummer 6.2 bestimmt sind, dürfen von dem Gesamtmittelwert -x um nicht mehr als ± 1 v.H. abweichen.
- 5.6.2
- Bei der Prüfung der Fertigpackungen muß der Wägewert, der der zulässigen Minusabweichung entspricht, mindestens das 10fache des Teilungswertes der verwendeten Waage betragen.
Bei den Feststellungen nach Nummern 7 und 8 sind die in dieser Nummer enthaltenen Unsicherheiten nicht zu berücksichtigen.
Für die Feststellungen nach Nummern 5.5 und 5.6 sind in der Regel Netto-Wägungen vorzunehmen.
- 6.
- Zusätzliche Feststellungen
- 6.1
- Bestimmungen der mittleren längenbezogenen Masse
Die mittlere längenbezogene Masse des Erzeugnisses ist aus dem Gewicht von mindestens 5 Einzellängen von je mindestens 1 m Länge zu bestimmen. Ist die mittlere längenbezogene Masse größer als 200 g/m, brauchen die Einzellängen nicht größer als 0,2 m zu sein.
- 6.2
- Bestimmung der mittleren stückzahlbezogenen Masse
Die mittlere stückzahlbezogene Masse ist aus 10 Gruppen zu mindestens je 10 Einzelstücken zu bestimmen. Die Gesamtzahl der Einzelstücke muß dabei mindestens 10 v.H. der Nennstückzahl der Fertigpackungen betragen.
- 6.3
- Bestimmung der Länge von Textilerzeugnissen
Die Länge von Textilerzeugnissen ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen. Die mittlere feuchtigkeitsbedingte Längenänderung von Textilerzeugnissen und die mittlere Feinheit von Garnen sind an drei Proben aus der Stichprobe nach Nummer 4 zu bestimmen.
- 7.
- Feststellung des Mittelwerts
Die Vorschriften des § 23 Abs. 1 und 2 und des § 24 Abs. 2 über die mittlere Füllmenge sind erfüllt, wenn der festgestellte Mittelwert -x der Füllmengen xi aus der Stichprobe, vermehrt um den Betrag a x R größer oder gleich der Nennfüllmenge ist.
Der Faktor a ergibt sich aus der Tabelle unter Nummer 4; R ist die Spannweite der Füllmengen xi der Stichprobe.
- 8.
- Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen
Die Anzahl der Fertigpackungen mit einer Füllmenge, deren Minusabweichungen größer ist als zulässig, wird festgestellt. Ist diese Anzahl größer als die Annahmezahl c in der Tabelle unter Nummer 4, sind die Vorschriften über die zulässige Minusabweichung nicht erfüllt.
- 9.
- Verkaufseinheiten gleicher Länge oder gleicher Fläche ohne Umhüllung
Die Vorschriften dieser Anlage sind auf die Prüfung von Verkaufseinheiten gleicher Länge oder gleicher Fläche entsprechend anzuwenden.