(1) Auf den Binnenschiffahrtstraßen darf das Wasserskilaufen nur betrieben werden
- 1.
- auf den durch Tafelzeichen E.17
-
- hierfür freigegebenen Strecken und Wasserflächen,
- 2.
- in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, sofern nicht durch zusätzliche Schilder zu dem Tafelzeichen E.17 bestimmte Zeiten festgesetzt sind,
- 3.
- bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1.000 m,
- 4.
- wenn der Wasserskiläufer eine verkehrssicherheitstechnisch geeignete Wasserskiausrüstung verwendet und
- 5.
- in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 im Rahmen einer von der zuständigen Behörde erteilten Erlaubnis und unter Beachtung einer nach § 4 Abs. 1 Satz 2 erteilten Auflage.
Eine Wasserskiausrüstung gilt als verkehrssicherheitstechnisch geeignet, wenn sie für die geordnete Ausübung des Wasserskilaufens über
- 1.
- ausreichenden Auftrieb,
- 2.
- ausreichenden Aufprallschutz und
- 3.
- ausreichende Bewegungsfreiheit
verfügt.
(2) Zusätzliche dreieckige Tafeln und rechteckige Schilder zu dem Tafelzeichen E.17 zeigen den Anfang, das Ende und, soweit erforderlich, die Breite der freigegebenen Strecken oder Wasserflächen an.
(3) Eine Übersicht über die freigegebenen Strecken und Wasserflächen wird im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr der Bundesrepublik Deutschland - veröffentlicht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 4 WasSkiV (vom 04.06.2016) ... Unbeschadet des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen nur mit Erlaubnis der Generaldirektion Wasserstraßen und ... können, sowie bei der Erlaubnis nach Absatz 1 von den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 abweichen. (3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und ...
V. v. 31.05.1995 BGBl. I S. 769; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147