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§ 3 - Wasserskiverordnung (WasSkiV k.a.Abk.)

V. v. 17.01.1990 BGBl. I S. 107; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 01.02.1990; FNA: 9501-43 Verkehrsordnung
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§ 3



(1) Die Schiffsführer der ziehenden Fahrzeuge und die Wasserskiläufer dürfen insbesondere durch die Erzeugung von Wellenschlag oder Sogwirkung

1.
andere Verkehrsteilnehmer oder andere Personen im Wasser nicht gefährden oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindern oder belästigen und

2.
Ufer, Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen oder Schiffahrtszeichen nicht beschädigen.

Zu diesem Zweck müssen bei der Vorbeifahrt

1.
die Schiffsführer der ziehenden Fahrzeuge einen ausreichenden Abstand, der 10 m nicht unterschreiten darf, einhalten,

2.
sich die Wasserskiläufer, ausgenommen bei Betätigungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1, im Kielwasser des ziehenden Fahrzeugs halten.

(2) Der Schiffsführer darf nur dann einen oder mehrere Wasserskiläufer ziehen, wenn das Fahrzeug mit einer weiteren geeigneten Person als Beobachter besetzt ist. Der Beobachter hat zur Unterrichtung des Schiffsführers den Wasserskiläufer und die von diesem zu durchfahrende Strecke zu beobachten.

(3) Als ziehendes Fahrzeug darf ein Wasserfahrzeug nur eingesetzt werden, wenn es

1.
ausreichenden Platz für den Beobachter bietet, um in sicherer Position mit dem Rücken zum Schiffsführer zu sitzen,

2.
über ausreichenden Platz oder Einrichtungen verfügt, um im Notfall einen Wasserskiläufer bergen zu können.

Ein Wassermotorrad (§ 1 Nr. 3 der Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 79), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) darf als ziehendes Fahrzeug nur eingesetzt werden, wenn es zusätzlich zu den Anforderungen nach Satz 1 über ausreichende Kippstabilität verfügt und sein Typ in einer amtlichen Liste des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird, aufgeführt ist. Die Aufnahme in die Liste erfolgt, wenn der Typ die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 erfüllt.





 

Frühere Fassungen von § 3 Wasserskiverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 531 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.04.2006Artikel 9 Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
vom 20.01.2006 BGBl. I S. 220
aktuellvor 01.04.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Wasserskiverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WasSkiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WasSkiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 WasSkiV
... entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 das Wasserskilaufen betreibt, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 einen ausreichenden Abstand nicht einhält oder sich nicht im Kielwasser des ... sich nicht im Kielwasser des ziehenden Fahrzeugs hält oder 3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 einen oder mehrere Wasserskiläufer ...
 
Zitat in folgenden Normen

Wassermotorräder-Verordnung
V. v. 31.05.1995 BGBl. I S. 769; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
§ 3 WasMotRV Wassermotorradfahren (vom 09.11.2019)
... aus und für Wanderfahrten, 2. den Einsatz als ziehendes Fahrzeug im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 der Wasserskiverordnung auf den durch das Tafelzeichen E.17 (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Wasserskiverordnung) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
Artikel 5 1. BinSchStrOuaÄndV Änderung der Wasserskiverordnung
... Wörter „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" ersetzt. 2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Als ziehendes Fahrzeug darf ein Wasserfahrzeug nur ... ersetzt. c) Folgende Nummer 4 wird angefügt: „4. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 ein Wasserfahrzeug ...

Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220
Artikel 9 6. SchiffPolÄndV Änderung der Wasserskiverordnung
... 2002 (BGBl. I S. 4580), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen" durch die ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 531 10. ZustAnpV Änderung der Wasserskiverordnung
...  In § 1 Absatz 3 und § 3 Absatz 3 Satz 2 der Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I S. 107), die zuletzt durch ...