§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2024 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(1) Auf den Binnenschiffahrtstraßen darf das Wasserskilaufen nur betrieben werden 1. auf den durch Tafelzeichen E.17 hierfür freigegebenen Strecken und Wasserflächen, 2. in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, sofern nicht durch zusätzliche Schilder zu dem Tafelzeichen E.17 bestimmte Zeiten festgesetzt sind, 3. bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1.000 m, 4. wenn der Wasserskiläufer eine verkehrssicherheitstechnisch geeignete Wasserskiausrüstung verwendet und 5. in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 im Rahmen einer von der zuständigen Behörde erteilten Erlaubnis und unter Beachtung einer nach § 4 Abs. 1 Satz 2 erteilten Auflage. Eine Wasserskiausrüstung gilt als verkehrssicherheitstechnisch geeignet, wenn sie für die geordnete Ausübung des Wasserskilaufens über 1. ausreichenden Auftrieb, 2. ausreichenden Aufprallschutz und 3. ausreichende Bewegungsfreiheit verfügt. (2) Zusätzliche dreieckige Tafeln und rechteckige Schilder zu dem Tafelzeichen E.17 zeigen den Anfang, das Ende und, soweit erforderlich, die Breite der freigegebenen Strecken oder Wasserflächen an. | |
(Text alte Fassung) (3) Eine Übersicht über die freigegebenen Strecken und Wasserflächen wird im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland - veröffentlicht. | (Text neue Fassung) (3) Eine Übersicht über die freigegebenen Strecken und Wasserflächen wird im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr der Bundesrepublik Deutschland - veröffentlicht. |