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§ 1 - Wasserskiverordnung (WasSkiV k.a.Abk.)

V. v. 17.01.1990 BGBl. I S. 107; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 01.02.1990; FNA: 9501-43 Verkehrsordnung
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§ 1



(1) Auf den Binnenschiffahrtstraßen darf das Wasserskilaufen nur betrieben werden

1.
auf den durch Tafelzeichen E.17

Tafelzeichen E.17 zum Wasserskilaufen freigegebene Strecken und Wasserflächen (BGBl. I 1990 S. 107)


 
hierfür freigegebenen Strecken und Wasserflächen,

2.
in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, sofern nicht durch zusätzliche Schilder zu dem Tafelzeichen E.17 bestimmte Zeiten festgesetzt sind,

3.
bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1.000 m,

4.
wenn der Wasserskiläufer eine verkehrssicherheitstechnisch geeignete Wasserskiausrüstung verwendet und

5.
in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 im Rahmen einer von der zuständigen Behörde erteilten Erlaubnis und unter Beachtung einer nach § 4 Abs. 1 Satz 2 erteilten Auflage.

Eine Wasserskiausrüstung gilt als verkehrssicherheitstechnisch geeignet, wenn sie für die geordnete Ausübung des Wasserskilaufens über

1.
ausreichenden Auftrieb,

2.
ausreichenden Aufprallschutz und

3.
ausreichende Bewegungsfreiheit

verfügt.

(2) Zusätzliche dreieckige Tafeln und rechteckige Schilder zu dem Tafelzeichen E.17 zeigen den Anfang, das Ende und, soweit erforderlich, die Breite der freigegebenen Strecken oder Wasserflächen an.

(3) Eine Übersicht über die freigegebenen Strecken und Wasserflächen wird im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland - veröffentlicht.



 
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Frühere Fassungen von § 1 Wasserskiverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 531 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.04.2006Artikel 9 Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
vom 20.01.2006 BGBl. I S. 220
aktuellvor 01.04.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Wasserskiverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WasSkiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WasSkiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 WasSkiV (vom 04.06.2016)
... Unbeschadet des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen nur mit Erlaubnis der Generaldirektion Wasserstraßen und ... können, sowie bei der Erlaubnis nach Absatz 1 von den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 abweichen. (3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und ...
§ 6 WasSkiV
... fahrlässig 1. als Schiffsführer oder Wasserskiläufer entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 das Wasserskilaufen betreibt, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 einen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Wassermotorräder-Verordnung
V. v. 31.05.1995 BGBl. I S. 769; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
§ 3 WasMotRV Wassermotorradfahren (vom 09.11.2019)
... im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 der Wasserskiverordnung auf den durch das Tafelzeichen E.17 ( § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Wasserskiverordnung ) freigegebenen Strecken und Wasserflächen, 3. Einsätze mit Dienstfahrzeugen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
Artikel 5 1. BinSchStrOuaÄndV Änderung der Wasserskiverordnung
... 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter „Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur" ...

Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220
Artikel 9 6. SchiffPolÄndV Änderung der Wasserskiverordnung
... vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Bau- und ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 531 10. ZustAnpV Änderung der Wasserskiverordnung
...  In § 1 Absatz 3 und § 3 Absatz 3 Satz 2 der Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I S. ...