Änderung § 5 Wasserskiverordnung vom 04.06.2016

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 36 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(Text alte Fassung)

Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für einzelne zum Wasserskilaufen freigegebene Strecken oder Wasserflächen von dieser Verordnung abweichende Regelungen zu treffen, soweit es die örtlichen Verhältnisse gebieten oder zulassen.

(Text neue Fassung)

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für einzelne zum Wasserskilaufen freigegebene Strecken oder Wasserflächen von dieser Verordnung abweichende Regelungen zu treffen, soweit es die örtlichen Verhältnisse gebieten oder zulassen.

 



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