§ 6 TechKontrollV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 6 TechKontrollV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.12.2011 BGBl. I S. 2835 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Kontrollbericht | |
(Text alte Fassung) Über die Prüfung auf Wartungsmängel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 haben die zuständigen Behörden oder die Beauftragten, wenn Wartungsmängel festgestellt werden, einen Kontrollbericht nach Anlage 1 zu fertigen. Eine Ausfertigung des Kontrollberichts erhält der Fahrer des geprüften Nutzfahrzeugs. | (Text neue Fassung) 1 Über die Prüfung auf Wartungsmängel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 haben die zuständigen Behörden oder die Beauftragten, wenn Wartungsmängel festgestellt werden, einen Kontrollbericht nach dem Muster des Anhangs I der Richtlinie 2010/47/EU zu fertigen. 2 Eine Ausfertigung des Kontrollberichts erhält der Fahrer des geprüften Nutzfahrzeugs. |