Änderung § 6 TechKontrollV vom 20.05.2018

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§ 6 TechKontrollV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.05.2018 geltenden Fassung
§ 6 TechKontrollV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.05.2018 BGBl. I S. 544

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Kontrollbericht


(Text alte Fassung)

1 Über die Prüfung auf Wartungsmängel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 haben die zuständigen Behörden oder die Beauftragten, wenn Wartungsmängel festgestellt werden, einen Kontrollbericht nach dem Muster des Anhangs I der Richtlinie 2010/47/EU zu fertigen. 2 Eine Ausfertigung des Kontrollberichts erhält der Fahrer des geprüften Nutzfahrzeugs.

(Text neue Fassung)

1 Die zuständigen Behörden oder deren Beauftragte haben einen Kontrollbericht nach dem Muster des Anhangs IV der Richtlinie 2014/47/EU zu fertigen, wenn ein erheblicher oder gefährlicher Mangel festgestellt oder eine gründlichere technische Unterwegskontrolle durchgeführt wurde. 2 Eine Ausfertigung des Kontrollberichts erhält der Fahrer des geprüften Nutzfahrzeugs.




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