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§ 9 - Büchsenmacher-Ausbildungsverordnung (BüchsenmAusbV)

V. v. 06.04.1989 BGBl. I S. 682; aufgehoben durch § 10 V. v. 26.05.2010 BGBl. I S. 677
Geltung ab 01.08.1989; FNA: 7110-6-50 Handwerk im Allgemeinen
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§ 9 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höchstens 14 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

1.
Herstellen eines Waffenteils, das im Zusammenwirken seiner Teile eine Funktion erfüllen muß, durch Komplettieren einer vorab selbstgefertigten Baugruppe, insbesondere durch Anfertigen von Einzelteilen durch manuelles und maschinelles Spanen sowie Fügen, Montieren und Justieren, einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes und Bewerten der Arbeitsergebnisse,

2.
Anfertigen von Einzelteilen durch manuelles und maschinelles Spanen sowie Fügen, Montieren und Justieren der Einzelteile zu einer Einheit, die im Zusammenwirken ihrer Teile eine Funktion erfüllen muß, einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes und Bewerten der Arbeitsergebnisse.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen, Werkstoffprüfung,

c)
Trenn-, Umform- und Fügetechnik,

d)
Wärmebehandlung,

e)
Waffentechnik für Jagd- und Sportwaffen,

f)
Ballistik,

g)
Optik,

h)
geschichtliche Entwicklung der Feuerwaffen,

i)
Prüftechnik, Qualitätssicherung,

k)
Verarbeitungsverfahren für Horn, Bein, Holz und Kunststoff;

2.
im Prüfungsfach Arbeitsplanung:

a)
technische Zeichnungen, Tabellen und Diagramme, Fertigungs- und Arbeitspläne, Normen,

b)
Beurteilung von technischen Daten;

dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen;

3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft, Drehmoment, Geschwindigkeit, Umdrehungsfrequenz, Beschleunigung,

b)
Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,

c)
Zug-, Druck- und Scherfestigkeit, Wärmeausdehnung,

d)
Optik,

e)
Ballistik,

f)
Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine mündliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.