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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2010 aufgehoben
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§ 10 - Büchsenmacher-Ausbildungsverordnung (BüchsenmAusbV)

V. v. 06.04.1989 BGBl. I S. 682; aufgehoben durch § 10 V. v. 26.05.2010 BGBl. I S. 677
Geltung ab 01.08.1989; FNA: 7110-6-50 Handwerk im Allgemeinen
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§ 10 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Büchsenmacher/Büchsenmacherin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.