§ 5 - 9. Rentenanpassungsverordnung (9. RAV)

§ 5 Grenzbetrag für die Zahlung eines Sozialzuschlags



Der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet bestimmte Betrag beträgt vom 1. Juli 1994 an 1.081 Deutsche Mark monatlich.



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