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Verordnung zur neunten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (9. Rentenanpassungsverordnung - 9. RAV)


Eingangsformel



Auf Grund

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des § 255b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -, der durch Artikel 1 Nr. 69 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt worden ist,

-
der §§ 1151 und 1153 der Reichsversicherungsordnung, die durch Artikel 8 Nr. 14 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt worden sind,

-
des § 105 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891)

verordnet die Bundesregierung, auf Grund -

des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1707)

verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:


§ 1 Anpassung des aktuellen Rentenwerts (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung



Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Januar 1995 an 35,45 Deutsche Mark.


§ 2 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung



Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Januar 1995 eingetreten sind, werden zum 1. Januar 1995 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0278.


§ 3 Pflegegeld



Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Januar 1995 an für Arbeitsunfälle, für die § 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 400 Deutsche Mark und 1.601 Deutsche Mark monatlich.


§ 4 Anpassung des allgemeinen Rentenwerts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte



Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Januar 1995 an 16,37 Deutsche Mark.


§ 5 Grenzbetrag für die Zahlung eines Sozialzuschlags



Der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet bestimmte Betrag beträgt vom 1. Juli 1994 an 1.081 Deutsche Mark monatlich.


§ 6 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.