§ 4 - Handzuginstrumentenmachermeisterverordnung (HandzMstrV)

V. v. 06.03.1998 BGBl. I S. 431; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 30 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.05.1998; FNA: 7110-3-138 Handwerk im Allgemeinen
|

§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Einbauen und Einrichten einer Tastatur,

2.
Montieren und Richten einer Baßmechanik und der Schaltgruppen,

3.
Fertigstellen und Einbauen eines Balges sowie Prüfen der Luftdichtigkeit,

4.
Stimmen eines Handzuginstrumentes,

5.
Reparieren des Korpus, der Schaltgruppe oder der Tastatur eines Handzuginstrumentes,

6.
Montieren eines Registerschaltwerkes mit Justierung.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed