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2. Abschnitt - Handzuginstrumentenmachermeisterverordnung (HandzMstrV)

V. v. 06.03.1998 BGBl. I S. 431; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 30 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.05.1998; FNA: 7110-3-138 Handwerk im Allgemeinen
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2. Abschnitt Prüfungsordnungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als 30 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

1.
Bau eines lackierten oder mit Celluloid beschichteten und spielfertigen mindestens dreichörigen Akkordeons,

2.
Bau einer lackierten oder mit Celluloid beschichteten und spielfertigen mindestens dreichörigen diatonischen Harmonika,

3.
Bau eines lackierten oder mit Celluloid beschichteten und spielfertigen mindestens dreichörigen Bandonions,

4.
Bau einer lackierten oder mit Celluloid beschichteten und spielfertigen mindestens dreichörigen Concertina.

(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine technische Zeichnung, die Materialliste und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die technische Zeichnung, die Materialliste, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation vorzulegen.

(4) Die technische Zeichnung, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Einbauen und Einrichten einer Tastatur,

2.
Montieren und Richten einer Baßmechanik und der Schaltgruppen,

3.
Fertigstellen und Einbauen eines Balges sowie Prüfen der Luftdichtigkeit,

4.
Stimmen eines Handzuginstrumentes,

5.
Reparieren des Korpus, der Schaltgruppe oder der Tastatur eines Handzuginstrumentes,

6.
Montieren eines Registerschaltwerkes mit Justierung.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

a)
Verschnittberechnungen,

b)
Berechnen von Mensuren,

c)
Flächen-, Längen-, Gewichts-, Volumen- und Körperberechnungen,

d)
Berechnen von Tonintervallen;

2.
Fachtechnologie:

a)
Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von Handzuginstrumenten,

b)
berufsbezogene Physik, insbesondere Akustik und Statik,

c)
Intonation,

d)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes;

3.
Werkstoffkunde:

Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung, Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe;

4.
Stilkunde, Musik- und Musikinstrumentengeschichte, Musiktheorie:

a)
Stilkunde,

b)
Musik- und Musikinstrumentengeschichte, insbesondere der Handzuginstrumente,

c)
Musiktheorie;

5.
Kalkulation:

Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.