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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.07.2009 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über homöopathische Arzneimittel (HomAMV k.a.Abk.)

§ 1 Anzeigepflicht



(1) Der Antragsteller hat der zuständigen Bundesoberbehörde unter Beifügung entsprechender Unterlagen unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sich Änderungen in den Angaben und Unterlagen nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes ergeben.

(2) Bei einer Änderung der Bezeichnung des homöopathischen Arzneimittels ist der Bescheid über die Registrierung entsprechend zu ändern. Das homöopathische Arzneimittel darf unter der alten Bezeichnung vom pharmazeutischen Unternehmer noch ein Jahr, von den Groß- und Einzelhändlern noch zwei Jahre, beginnend mit dem auf die Bekanntmachung der Änderung im Bundesanzeiger folgenden 1. Januar oder 1. Juli, in den Verkehr gebracht werden.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über homöopathische Arzneimittel

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HomAMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HomAMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 HomAMV Bekanntmachung
...  die Registrierung, 2. die Änderung der Bezeichnung nach § 1 Abs. 2, 3. die Löschung einer Registrierung, 4.  ...