Eine neue Registrierung ist in folgenden Fällen zu beantragen:
- 1.
- bei einer Änderung der Zusammensetzung der Bestandteile nach Art oder Menge,
- 2.
- bei einer Änderung der Darreichungsform,
- 3.
- bei einer Verkürzung der Wartezeit.
Kostenverordnung für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
neugefasst durch B. v. 24.10.2003 BGBl. I S. 2157; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 03.03.2015 BGBl. I S. 195